Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Kundmachung von Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 und 4 samt allfälliger Hinweise gemäß § 13 hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die zu verlautbarenden Texte sind an das für den Bundeskanzler bzw. die BundeskanzlerinBetrieb des RIS zuständige Mitglied der Bundesregierung elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2021)
(2) Wenn und solange die Veröffentlichung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Veröffentlichung durch Herausgabe des Landesgesetzblatts in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Die solcherart kundgemachten Rechtsakte und verlautbarten Hinweise sind sobald wie möglich im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung bzw. Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(1) Die Kundmachung von Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 und 4 samt allfälliger Hinweise gemäß § 13 hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die zu verlautbarenden Texte sind an das für den Bundeskanzler bzw. die BundeskanzlerinBetrieb des RIS zuständige Mitglied der Bundesregierung elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2021)
(2) Wenn und solange die Veröffentlichung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Veröffentlichung durch Herausgabe des Landesgesetzblatts in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Die solcherart kundgemachten Rechtsakte und verlautbarten Hinweise sind sobald wie möglich im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung bzw. Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.