§ 139 Oö. StGBG 2002 Sonderbestimmungen für sonstige Bedienstete,

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.9999
Sonderbestimmungen für sonstige Bedienstete, die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde begründen

(1) Auf sonstige Bedienstete, die nach dem 1. Juli 2002 in den Dienst einer Statutargemeinde aufgenommen werden und deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind hinsichtlich des Gehaltsrechts und der Pensionsvorsorge die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 sinngemäß anzuwenden, hinsichtlich der dienstrechtlichen Bestimmungen sind auf die für Vertragsbedienstete geltenden Regelungen des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003, 13/2006)

(2) Auf sonstige Bedienstete, die nach dem 1. September 2003 in den Dienst einer Statutargemeinde aufgenommen werden, ist hinsichtlich der Abfertigung § 205a Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003)

Stand vor dem 09.02.2006

In Kraft vom 01.09.2003 bis 09.02.2006
Sonderbestimmungen für sonstige Bedienstete, die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde begründen

(1) Auf sonstige Bedienstete, die nach dem 1. Juli 2002 in den Dienst einer Statutargemeinde aufgenommen werden und deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind hinsichtlich des Gehaltsrechts und der Pensionsvorsorge die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 sinngemäß anzuwenden, hinsichtlich der dienstrechtlichen Bestimmungen sind auf die für Vertragsbedienstete geltenden Regelungen des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003, 13/2006)

(2) Auf sonstige Bedienstete, die nach dem 1. September 2003 in den Dienst einer Statutargemeinde aufgenommen werden, ist hinsichtlich der Abfertigung § 205a Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003)

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