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(1) Die Landesregierung hat
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(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absbis spätestens 31. 1März 2024 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung von aufeinander abgestimmten Aktionsplänendanach jeweils alle fünf Jahre einen strategischen Teil-Aktionsplan auszuarbeiten und Teil-Aktionsplänen eine Zusammenarbeit mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem für die Angelegenheiten des Verkehrswesens zuständigen Bundesminister sowie dem für Verkehr, InnovationAngelegenheiten des Klima- und Technologie anzustreben und insbesondere die erforderlichen Informationen auszutauschen.
(3) Die Teil-Aktionspläne haben denUmweltschutzes zuständigen Bundesminister zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 32f festgelegten MindestanforderungenDateiformat zu entsprechen und sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(4) In den Teil-Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation, ergibt, dass der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet scheint.
(5) Durch Absübermitteln. 1 bis 4 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.(Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
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(1) Die Landesregierung hat
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(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absbis spätestens 31. 1März 2024 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung von aufeinander abgestimmten Aktionsplänendanach jeweils alle fünf Jahre einen strategischen Teil-Aktionsplan auszuarbeiten und Teil-Aktionsplänen eine Zusammenarbeit mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem für die Angelegenheiten des Verkehrswesens zuständigen Bundesminister sowie dem für Verkehr, InnovationAngelegenheiten des Klima- und Technologie anzustreben und insbesondere die erforderlichen Informationen auszutauschen.
(3) Die Teil-Aktionspläne haben denUmweltschutzes zuständigen Bundesminister zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 32f festgelegten MindestanforderungenDateiformat zu entsprechen und sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(4) In den Teil-Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation, ergibt, dass der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet scheint.
(5) Durch Absübermitteln. 1 bis 4 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.(Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
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