Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Straßenverwaltung umfaßt die Herstellung und die Erhaltung der ihr obliegenden Verkehrsflächen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)Die Straßenverwaltung umfaßt die Herstellung und die Erhaltung der ihr obliegenden Verkehrsflächen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1997)
(2)Absatz 2Die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1), ausgenommen die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen, Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sowie von Radhauptrouten, obliegt dem Land; die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 2) sowie die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen, Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sowie von Radhauptrouten obliegt der Gemeinde. Die mit diesen Aufgaben befassten Organe des Landes bzw. der Gemeinde erhalten die Bezeichnung „Straßenverwaltung“. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008, 13/2024)Die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen des Landes (Paragraph 8, Absatz eins,), ausgenommen die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen, Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sowie von Radhauptrouten, obliegt dem Land; die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde (Paragraph 8, Absatz 2,) sowie die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen, Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sowie von Radhauptrouten obliegt der Gemeinde. Die mit diesen Aufgaben befassten Organe des Landes bzw. der Gemeinde erhalten die Bezeichnung „Straßenverwaltung“. Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2008, 13/2024)
(3)Absatz 3Das Land bzw. die Gemeinde haben, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der ihnen gemäß Abs. 2 obliegenden Verkehrsflächen zu tragen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008)Das Land bzw. die Gemeinde haben, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der ihnen gemäß Absatz 2, obliegenden Verkehrsflächen zu tragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2008)
(4)Absatz 4Die Herstellung und die Erhaltung der öffentlichen Straßen haben zur Vermeidung von Fehlentwicklungen und unwirtschaftlichen Aufwendungen im größtmöglichen Einvernehmen zwischen den beteiligten Straßenverwaltungen zu erfolgen.
In Kraft seit 01.02.2024 bis 31.12.9999
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