§ 11 Oö. SHG 1998 § 11

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Leistung sozialer Hilfe erfolgt insbesondere durch

1.

persönliche Hilfe,

2.

Geld- oder Sachleistungen,

3.

Hilfe in stationären Einrichtungen.

(2) Zur sozialenAufgabe der regionalen Träger sozialer Hilfe ist es auch, im Zusammenhang mit sozialer Hilfe gemäß Abs. 1 Z 3 gehört auch die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung eines Menschen insoweit zu übernehmen, soweitals sie nicht aus dessen Vermögendem Nachlass getragen werden können oder andere Personen oder Einrichtungen, Dritte zu deren Tragung verpflichtet sind. Zu den Bestattungskosten zählen auch die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes, wenn diese aus familiären und eine Vorsorge zu Lebzeiten nicht möglich oder gleichgelagerten Interessen begründet istzumutbar war. Der Verstorbene gilt als Empfänger sozialer Hilfe.(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.2017

(1) Die Leistung sozialer Hilfe erfolgt insbesondere durch

1.

persönliche Hilfe,

2.

Geld- oder Sachleistungen,

3.

Hilfe in stationären Einrichtungen.

(2) Zur sozialenAufgabe der regionalen Träger sozialer Hilfe ist es auch, im Zusammenhang mit sozialer Hilfe gemäß Abs. 1 Z 3 gehört auch die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung eines Menschen insoweit zu übernehmen, soweitals sie nicht aus dessen Vermögendem Nachlass getragen werden können oder andere Personen oder Einrichtungen, Dritte zu deren Tragung verpflichtet sind. Zu den Bestattungskosten zählen auch die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes, wenn diese aus familiären und eine Vorsorge zu Lebzeiten nicht möglich oder gleichgelagerten Interessen begründet istzumutbar war. Der Verstorbene gilt als Empfänger sozialer Hilfe.(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

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