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(1) Die Leistung sozialer Hilfe erfolgt insbesondere durch
1. | persönliche Hilfe, | |||||||||
2. | Geld- oder Sachleistungen, | |||||||||
3. | Hilfe in stationären Einrichtungen. |
(2) Zur sozialenAufgabe der regionalen Träger sozialer Hilfe ist es auch, im Zusammenhang mit sozialer Hilfe gemäß Abs. 1 Z 3 gehört auch die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung eines Menschen insoweit zu übernehmen, soweitals sie nicht aus dessen Vermögendem Nachlass getragen werden können oder andere Personen oder Einrichtungen, Dritte zu deren Tragung verpflichtet sind. Zu den Bestattungskosten zählen auch die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes, wenn diese aus familiären und eine Vorsorge zu Lebzeiten nicht möglich oder gleichgelagerten Interessen begründet istzumutbar war. Der Verstorbene gilt als Empfänger sozialer Hilfe.(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
(1) Die Leistung sozialer Hilfe erfolgt insbesondere durch
1. | persönliche Hilfe, | |||||||||
2. | Geld- oder Sachleistungen, | |||||||||
3. | Hilfe in stationären Einrichtungen. |
(2) Zur sozialenAufgabe der regionalen Träger sozialer Hilfe ist es auch, im Zusammenhang mit sozialer Hilfe gemäß Abs. 1 Z 3 gehört auch die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung eines Menschen insoweit zu übernehmen, soweitals sie nicht aus dessen Vermögendem Nachlass getragen werden können oder andere Personen oder Einrichtungen, Dritte zu deren Tragung verpflichtet sind. Zu den Bestattungskosten zählen auch die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes, wenn diese aus familiären und eine Vorsorge zu Lebzeiten nicht möglich oder gleichgelagerten Interessen begründet istzumutbar war. Der Verstorbene gilt als Empfänger sozialer Hilfe.(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)