§ 4 Oö. PFG 2016

Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung A durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 17,02 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)Die Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung A durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 17,02 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017)
  2. (2)Absatz 2Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Landtagsparteien nach Maßgabe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl erreichten Mandatszahl zu verteilen. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, ist auf die einzelnen Landtagsparteien nach Maßgabe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl erreichten Mandatszahl zu verteilen. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 zweiter Satz vorgesehene Anpassung entfällt für das Jahr 2026. Der damit geltende Betrag ist Grundlage der Anpassung im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr. (Anm: LGBl.Nr. 99/2025)Die nach Absatz eins, zweiter Satz vorgesehene Anpassung entfällt für das Jahr 2026. Der damit geltende Betrag ist Grundlage der Anpassung im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr. Anmerkung, LGBl.Nr. 99/2025)

(1) Die Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung A durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 17,02 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2017LGBl.Nr. 88/2012)

(2) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Landtagsparteien nach Maßgabe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl erreichten Mandatszahl zu verteilen. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.

(Anm:Anmerkung, LGBl.Nr. 88/2012)

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung A durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 17,02 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)Die Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung A durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 17,02 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017)
  2. (2)Absatz 2Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Landtagsparteien nach Maßgabe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl erreichten Mandatszahl zu verteilen. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, ist auf die einzelnen Landtagsparteien nach Maßgabe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl erreichten Mandatszahl zu verteilen. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 zweiter Satz vorgesehene Anpassung entfällt für das Jahr 2026. Der damit geltende Betrag ist Grundlage der Anpassung im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr. (Anm: LGBl.Nr. 99/2025)Die nach Absatz eins, zweiter Satz vorgesehene Anpassung entfällt für das Jahr 2026. Der damit geltende Betrag ist Grundlage der Anpassung im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr. Anmerkung, LGBl.Nr. 99/2025)

(1) Die Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung A durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 17,02 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2017LGBl.Nr. 88/2012)

(2) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Landtagsparteien nach Maßgabe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl erreichten Mandatszahl zu verteilen. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.

(Anm:Anmerkung, LGBl.Nr. 88/2012)

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