§ 4 Oö. PFG 2016 § 4

Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung A durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 17,4817,02 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 20132019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 20102015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. (Anm: LGBl.Nr. 88/2012LGBl.Nr. 94/2017)

(2) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Landtagsparteien nach Maßgabe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl erreichten Mandatszahl zu verteilen. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.

(Anm: LGBl.Nr. 88/2012)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2017

(1) Die Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung A durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 17,4817,02 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 20132019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 20102015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. (Anm: LGBl.Nr. 88/2012LGBl.Nr. 94/2017)

(2) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Landtagsparteien nach Maßgabe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl erreichten Mandatszahl zu verteilen. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.

(Anm: LGBl.Nr. 88/2012)

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