(1) Der Bestellung der Leiterinnen und Leiter in oder von sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Landes hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls auf der Homepage des Landes Oberösterreich und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung auf der Homepage des Landes Oberösterreich erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 81/2002, 59/2005, 121/2014)
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts B des II. Hauptstücks sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | anstelle des Landeshauptmanns bzw. der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors die Landesregierung zur Ernennung zuständig ist; | |||||||||
2. | die für den jeweiligen Bereich zuständige Dienstnehmervertretung, soweit das Landes-Personalvertretungsgesetz nicht anzuwenden ist, Personen nach § 10 Abs. 3 Z 3 namhaft machen kann. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 59/2005) |
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spezialfunktionen im künstlerischen Bereich von Landeskultureinrichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)
(4) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 90/2013)
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