§ 20 Oö. OVG 1994 § 20

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

(1) Im übrigen gelten die Bestimmungen des II. Hauptstücks Abschnitt A sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Personalbeirates nach § 4 vom Personalbeirat nach Abs. 2 wahrgenommen werden.

(2) Der Personalbeirat besteht aus fünf Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates sein. Die Anzahl der von jeder im Gemeinderat vertretenen Partei namhaft zu machenden Dienstgebervertreter bestimmt sich nach dem Verhältnis der der Partei im Gemeinderat zukommenden Mandate, wobei - soweit vorhanden - den drei stärksten im Gemeinderat vertretenen Parteien jedenfalls ein Dienstgebervertreter zukommt. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird auf Vorschlag jener im Gemeinderat vertretenen Partei bestellt, die über die größte Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Im Fall des Erlöschens des Mandates nach § 14 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, § 14 Statut für die Stadt Steyr 1992 und § 14 Statut für die Stadt Wels 1992 hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Dienstnehmervertreter werden auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vertretungsorgane nach dem O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(4a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied abberufen, wenn

1.

dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2010

(5) Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich; der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Hinsichtlich der Geschäftsordnung gilt § 42 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, § 42 Abs. 1 Statut für die Stadt Steyr 1992 und § 42 Abs. 1 Statut für die Stadt Wels 1992 sinngemäß. Die Geschäftsordnung bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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