§ 8 Oö. OVG 1994

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Bestellung der Leiterinnen oder Leiter von Abteilungsgruppen, der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter, vergleichbarer Funktionsträger sowie der Leiterinnen oder Leiter von Unterabteilungen beziehungsweise sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, ferner der Bestellung der Bezirkshauptleute hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls auf der Homepage des Landes Oberösterreich und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung auf der Homepage des Landes Oberösterreich erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005, 108/2011, 121/2014)

(1a) Der Abschnitt B dieses Landesgesetzes kommt nicht zur Anwendung, wenn frei werdende Leitungsposten eingespart werden und eine andere Leiterin bzw. ein anderer Leiter nach Abs. 1 mit dieser Aufgabe zusätzlich betraut wird. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Die Ausschreibung hat die Erfordernisse für die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 und unter Bedachtnahme auf die Funktionsbeschreibung jene besonderen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten (Anforderungsprofil) zu enthalten, die von den Bewerberinnen und Bewerbern zu erfüllen sind. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Die Bewerber haben erforderlichenfalls die geforderten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 11 Abs. 1 enthaltenen objektiven Kriterien für die Betrauung mit einer der im Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(4) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen. § 12 Abs. 8 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 121/2014)

(5) Die Geschäftsstelle der Begutachtungskommission hat im Rahmen einer Vorprüfung zu klären, ob die Bewerbungen die in der Ausschreibung geforderten Unterlagen und Informationen enthalten. Geschäftsstelle der Begutachtungskommission ist eine Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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