§ 3 Oö. OVG 1994

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 3

Bewerbung

 

(1) Bewerber sind, wenn sie die landesgesetzlichen Anstellungserfordernisse erfüllen, ein Jahr ab dem Einlangen ihrer Bewerbung vorzumerken.

(2) Vorgemerkte Bewerber sind in das Verfahren nach diesem Landesgesetz einzubeziehen, sofern sie die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vormerkung endet mit Abschluß eines Objektivierungsverfahrens, in das der vorgemerkte Bewerber miteinbezogen wurde; eine neuerliche Vormerkung im Sinn des Abs. 1 ist möglich.

In Kraft seit 17.12.1994 bis 31.12.9999
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