Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Aufnahme von Personen in den Dienst der Städte mit eigenem Statut für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 - eine Ausschreibung vorauszugehen, die jedenfalls auf der jeweiligen Homepage kundzumachen ist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)Der Aufnahme von Personen in den Dienst der Städte mit eigenem Statut für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, - eine Ausschreibung vorauszugehen, die jedenfalls auf der jeweiligen Homepage kundzumachen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(2)Absatz 2Die Ausschreibung hat die Aufnahmeerfordernisse und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung allenfalls jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.
(3)Absatz 3Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 3 gilt sinngemäß.Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im Paragraph 5, enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen. Paragraph 3, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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