§ 18 Oö. OVG 1994

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Aufnahme von Personen in den Dienst der Städte mit eigenem Statut für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 - eine Ausschreibung vorauszugehen, die jedenfalls auf der jeweiligen Homepage kundzumachen ist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(2) Die Ausschreibung hat die Aufnahmeerfordernisse und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung allenfalls jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.

(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 3 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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