Das II. Hauptstück Abschnitte B und C gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Bürgermeister, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Magistratsdirektor, an die Stelle der Landesregierung der Stadtsenat und an die Stelle der Homepage des Landes Oberösterreich die Amtliche Linzer Zeitung oder die jeweilige Homepage tritt. § 10 Abs. 6a gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmanns der Gemeinderat tritt; § 13 Abs. 2 Z 1 gilt in Bezug auf § 10 Abs. 6a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Gemeinderat tritt. Abweichend vom § 8 Abs. 4 beziehungsweise § 13 Abs. 4 ist die Bestellung zumindest einmal befristet auszusprechen. § 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter diese Bestimmung insbesondere auch die Bestellung der ärztlichen Leiter sowie Abteilungs- und Institutsleiter in Krankenanstalten der Statutargemeinden fällt. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 60/2010, 76/2021)Das römisch II. Hauptstück Abschnitte B und C gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Bürgermeister, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Magistratsdirektor, an die Stelle der Landesregierung der Stadtsenat und an die Stelle der Homepage des Landes Oberösterreich die Amtliche Linzer Zeitung oder die jeweilige Homepage tritt. Paragraph 10, Absatz 6 a, gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmanns der Gemeinderat tritt; Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, gilt in Bezug auf Paragraph 10, Absatz 6 a, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Gemeinderat tritt. Abweichend vom Paragraph 8, Absatz 4, beziehungsweise Paragraph 13, Absatz 4, ist die Bestellung zumindest einmal befristet auszusprechen. Paragraph 13, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter diese Bestimmung insbesondere auch die Bestellung der ärztlichen Leiter sowie Abteilungs- und Institutsleiter in Krankenanstalten der Statutargemeinden fällt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2002,, 60/2010, 76/2021)
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