§ 19 Oö. OVG 1994

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 19

Vereinfachtes Aufnahmeverfahren

 

(1) Die für Personalrechtsangelegenheiten zuständigen Organe der Stadt mit eigenem Statut können, wie zum Beispiel im Bereich der Anstalten, Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist, einzelne Personalverfügungen ohne vorausgehende Ausschreibung beziehungsweise Befassung des Personalbeirates (§ 20) selbständig treffen; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Personalverfügungen nach Abs. 1 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Personalbeirat (§ 20) unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Das für Personalrechtsangelegenheiten zuständige Organ der Stadt mit eigenem Statut kann nach Anhörung des Personalbeirates (§ 20) festlegen, daß für die Anstellung nur kurzfristig Beschäftigter wie Schneeräumer, Hilfsorgane bei Ausstellungen, Messen und dergleichen ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird.

In Kraft seit 17.12.1994 bis 31.12.9999
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