§ 12 Oö. OVG 1994

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor hat spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, dass
    1. 1.Ziffer einser mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren betraut wird oder
    2. 2.Ziffer 2ein Gutachten zur Frage der Weiterbestellung eingeholt wird.
  2. (2)Absatz 2Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor dem Inhaber der Funktion bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mitteilen, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird.Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor dem Inhaber der Funktion bereits vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt mitteilen, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren.
  4. (4)Absatz 4Im Fall des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 hat der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor die Begutachtungskommission mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Weiterbestellung zu befassen. Die Zusammensetzung der Begutachtungskommission richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt der Befassung. Mitglieder nach § 10 Abs. 2 sind dabei nicht beizuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, hat der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor die Begutachtungskommission mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Weiterbestellung zu befassen. Die Zusammensetzung der Begutachtungskommission richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt der Befassung. Mitglieder nach Paragraph 10, Absatz 2, sind dabei nicht beizuziehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Die Begutachtungskommission hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung insbesondere in fachlicher und innerdienstlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der vereinbarten bzw. vorgegebenen Ziele zu beurteilen. Sie hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Sie kann Unterlagen und Auskünfte einholen und hat ihr Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens zu erstatten. Vor Erstattung eines Gutachtens, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, ist der Inhaber der Funktion von der Begutachtungskommission zu hören.
  6. (6)Absatz 6Das Gutachten der Begutachtungskommission hat die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion
    1. 1.Ziffer einsmit dieser für weitere fünf Jahre befristet betraut wird,
    2. 2.Ziffer 2mit dieser nicht mehr betraut wird oder
    3. 3.Ziffer 3vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen werden soll. Ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, kann nur mit einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  7. (7)Absatz 7Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor hat dem Inhaber der Funktion
    1. 1.Ziffer einsspätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer endgültig mitzuteilen, dass er mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion für weitere fünf Jahre betraut wird oder nicht oder
    2. 2.Ziffer 2spätestens drei Monate vor der beabsichtigten vorzeitigen Abberufung mitzuteilen, dass er vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen wird.

Dies gilt auch, wenn die Begutachtungskommission ihr Gutachten nicht rechtzeitig abgibt.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2001,)

  1. (8)Absatz 8Wird die Direktorin bzw. der Direktor einer Abteilungsgruppe nicht weiterbestellt oder vorzeitig abberufen, ist die Funktion unter den übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern dieser Abteilungsgruppe auszuschreiben. Wird die bzw. der Bedienstete auch von der Leitung der Abteilung vorzeitig abberufen oder nicht weiterbestellt, so ist zunächst die Leitung der Abteilung auszuschreiben und dann nach dem ersten Satz vorzugehen. Mit Ende der Funktion als Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter endet jedenfalls auch die Funktion als Direktorin bzw. Direktor. Ist nach den Organisationsvorschriften mit der Leitung einer Abteilung zwingend auch die Leitung einer Abteilungsgruppe verbunden, erfolgt die Bestellung, Weiterbestellung sowie eine vorzeitige Abberufung immer für beide Funktionen zur gleichen Zeit. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Wird die Direktorin bzw. der Direktor einer Abteilungsgruppe nicht weiterbestellt oder vorzeitig abberufen, ist die Funktion unter den übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern dieser Abteilungsgruppe auszuschreiben. Wird die bzw. der Bedienstete auch von der Leitung der Abteilung vorzeitig abberufen oder nicht weiterbestellt, so ist zunächst die Leitung der Abteilung auszuschreiben und dann nach dem ersten Satz vorzugehen. Mit Ende der Funktion als Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter endet jedenfalls auch die Funktion als Direktorin bzw. Direktor. Ist nach den Organisationsvorschriften mit der Leitung einer Abteilung zwingend auch die Leitung einer Abteilungsgruppe verbunden, erfolgt die Bestellung, Weiterbestellung sowie eine vorzeitige Abberufung immer für beide Funktionen zur gleichen Zeit. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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