§ 5 Oö. OVG 1994

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsAllgemeine Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildung;
    2. 2.Ziffer 2die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind;
    3. 3.Ziffer 3ein bestimmtes Mindest- oder Höchstalter;
    4. 4.Ziffer 4die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit;
    5. 5.Ziffer 5die geistige und körperliche Eignung.
  2. (2)Absatz 2Besondere Aufnahmevoraussetzungen ergeben sich aus der beabsichtigten Verwendung und können insbesondere sein:
    1. 1.Ziffer einseine Fach- beziehungsweise Spezialausbildung;
    2. 2.Ziffer 2die bisherige Berufspraxis;
    3. 3.Ziffer 3sonstige besondere Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
  3. (3)Absatz 3Neben den allgemeinen und den besonderen Aufnahmevoraussetzungen sind als objektive Aufnahmekriterien nach der Art der zu besetzenden Dienstposten insbesondere anzusehen:
    1. 1.Ziffer einsdas Vorstellungs- beziehungsweise Kontaktgespräch;
    2. 2.Ziffer 2allfällige Tests beziehungweise sonstige fachliche Begutachtungen;
    3. 3.Ziffer 3die sozialen Verhältnisse;
    4. 4.Ziffer 4sonstige besondere Umstände.
  4. (4)Absatz 4Das Amt der Landesregierung hat die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirats ist jeweils der Entwurf eines Aufnahmevorschlags unter Anschluss der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen über alle Bewerbungen spätestens drei Arbeitstage vor der nächsten Sitzung bzw. im Fall eines Umlaufbeschlusses gleichzeitig damit zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Das Amt der Landesregierung hat die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirats ist jeweils der Entwurf eines Aufnahmevorschlags unter Anschluss der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen über alle Bewerbungen spätestens drei Arbeitstage vor der nächsten Sitzung bzw. im Fall eines Umlaufbeschlusses gleichzeitig damit zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Der Personalbeirat hat den Entwurf eines Aufnahmevorschlages des Amtes der Landesregierung sowie die übrigen Unterlagen zu prüfen und in einer Empfehlung einen endgültigen Aufnahmevorschlag an die Landesregierung zu erstatten. Dieser ist innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirates eingelangt sind, zu erstatten. Tritt der Personalbeirat nicht innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung der Unterlagen durch das Amt der Landesregierung zusammen und kommt auch kein Umlaufbeschluss zustande, kann die Landesregierung ohne Empfehlung des Personalbeirates entscheiden. Kommt in der ersten Sitzung des Personalbeirates kein Aufnahmevorschlag zustande, hat eine zweite Sitzung oder ein Umlaufbeschluss möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Personalbeirat hat den Entwurf eines Aufnahmevorschlages des Amtes der Landesregierung sowie die übrigen Unterlagen zu prüfen und in einer Empfehlung einen endgültigen Aufnahmevorschlag an die Landesregierung zu erstatten. Dieser ist innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirates eingelangt sind, zu erstatten. Tritt der Personalbeirat nicht innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung der Unterlagen durch das Amt der Landesregierung zusammen und kommt auch kein Umlaufbeschluss zustande, kann die Landesregierung ohne Empfehlung des Personalbeirates entscheiden. Kommt in der ersten Sitzung des Personalbeirates kein Aufnahmevorschlag zustande, hat eine zweite Sitzung oder ein Umlaufbeschluss möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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