§ 4 Oö. OVG 1994

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsZur Begutachtung der Bewerbungen um Aufnahme in den Landesdienst ist beim Amt der Landesregierung ein Personalbeirat einzurichten. Der Personalbeirat besteht aus neun Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Landtages sein. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Der Personalbeirat bleibt nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages so lang im Amt, bis die neugewählte Landesregierung die Mitglieder des Personalbeirates bestellt hat. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009)Zur Begutachtung der Bewerbungen um Aufnahme in den Landesdienst ist beim Amt der Landesregierung ein Personalbeirat einzurichten. Der Personalbeirat besteht aus neun Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Landtages sein. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Der Personalbeirat bleibt nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages so lang im Amt, bis die neugewählte Landesregierung die Mitglieder des Personalbeirates bestellt hat. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 140 aus 2009,)
  2. (2)Absatz 2Die Dienstgebervertreterinnen und/oder -vertreter sind von der Landesregierung nach dem Verhältnis der Vertretung der Parteien in der Landesregierung zu bestellen. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener im Landtag vertretenen Partei namhaft gemacht, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt. Im Fall des Ausscheidens aus dem Landtag ist unverzüglich von der in Betracht kommenden Partei ein Nachbesetzungsvorschlag zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009)Die Dienstgebervertreterinnen und/oder -vertreter sind von der Landesregierung nach dem Verhältnis der Vertretung der Parteien in der Landesregierung zu bestellen. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener im Landtag vertretenen Partei namhaft gemacht, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt. Im Fall des Ausscheidens aus dem Landtag ist unverzüglich von der in Betracht kommenden Partei ein Nachbesetzungsvorschlag zu erstatten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 140 aus 2009,)
  3. (3)Absatz 3Die Dienstnehmervertreter werden - je nach dem, ob Gegenstand der Beratungen im Personalbeirat die Aufnahme in
    1. 1.Ziffer einsein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich beziehungsweise
    2. 2.Ziffer 2einen Betrieb des Landes Oberösterreich oder
    3. 3.Ziffer 3eine Landesmusikschule oder
    4. 4.Ziffer 4eine Außenstelle des Amtes der Landesregierung, für die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz Arbeitnehmervertreter gewählt werden,
    ist (§ 1 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 lit. a, c und d des O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 72/1985) - auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Organe der Personalvertretung beziehungsweise des Betriebsrates nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Die Dienstnehmervertreter müssen Mitglieder der Personalvertretung beziehungsweise des Betriebsrates sein. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode des Personalbeirates zu erstatten.ist (Paragraph eins, Absatz eins, beziehungsweise Absatz 2, Litera a,, c und d des O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1985,) - auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Organe der Personalvertretung beziehungsweise des Betriebsrates nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Die Dienstnehmervertreter müssen Mitglieder der Personalvertretung beziehungsweise des Betriebsrates sein. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode des Personalbeirates zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsseine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
    3. 3.Ziffer 3es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
    Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2010,)
  6. (5)Absatz 5Der Personalbeirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Personalbeirat kann Beschlüsse in Sitzungen, die mindestens vier Mal pro Kalenderjahr stattzufinden haben, oder sonst im Umlaufweg fassen. Auf Antrag eines Mitglieds des Personalbeirats ist eine Sitzung binnen acht Wochen abzuhalten. Zu jeder Sitzung des Personalbeirats sind die für die Angelegenheiten der Personaleinstellungen zuständigen Bediensteten im Amt der Landesregierung einzuladen. Der Personalbeirat kann neben diesen Bediensteten des Amtes der Landesregierung seinen Sitzungen auch weitere Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zB externe Personalexpertinnen und Personalexperten, jeweils mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 79/2024)Der Personalbeirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Personalbeirat kann Beschlüsse in Sitzungen, die mindestens vier Mal pro Kalenderjahr stattzufinden haben, oder sonst im Umlaufweg fassen. Auf Antrag eines Mitglieds des Personalbeirats ist eine Sitzung binnen acht Wochen abzuhalten. Zu jeder Sitzung des Personalbeirats sind die für die Angelegenheiten der Personaleinstellungen zuständigen Bediensteten im Amt der Landesregierung einzuladen. Der Personalbeirat kann neben diesen Bediensteten des Amtes der Landesregierung seinen Sitzungen auch weitere Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zB externe Personalexpertinnen und Personalexperten, jeweils mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014, 79/2024)
  7. (5a)Absatz 5 aDer Personalbeirat kann im Weg der Geschäftsordnung jeweils immer nur befristet (auch wiederkehrend) auf maximal zwei Jahre Bereiche festlegen, in denen Aufnahmen durch Bedienstete im Amt der Landesregierung ohne vorherige Befassung des Personalbeirats entschieden werden können, wobei eine Information über solche Aufnahmen an den Personalbeirat zu erfolgen hat. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Personalbeirat kann im Weg der Geschäftsordnung jeweils immer nur befristet (auch wiederkehrend) auf maximal zwei Jahre Bereiche festlegen, in denen Aufnahmen durch Bedienstete im Amt der Landesregierung ohne vorherige Befassung des Personalbeirats entschieden werden können, wobei eine Information über solche Aufnahmen an den Personalbeirat zu erfolgen hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  8. (6)Absatz 6Der Personalbeirat beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
  9. (7)Absatz 7Geschäftsstelle des Personalbeirates ist das Amt der O.ö. Landesregierung.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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