Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts B des II. Hauptstücks sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spezialfunktionen im künstlerischen Bereich von Landeskultureinrichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)
(4) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 90/2013)
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts B des II. Hauptstücks sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spezialfunktionen im künstlerischen Bereich von Landeskultureinrichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)
(4) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 90/2013)