§ 13 Oö. OVG 1994

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
(1) Der Bestellung der Leiterinnen und Leiter in oder von sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Landes hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung in der Amtlichen Linzer Zeitung erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 81/2002, 59/2005)

(2) Die Bestimmungen des Abschnitts B des II. Hauptstücks sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

anstelle des Landeshauptmanns bzw. der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors die Landesregierung zur Ernennung zuständig ist;

2.

die für den jeweiligen Bereich zuständige Dienstnehmervertretung, soweit das Landes-Personalvertretungsgesetz nicht anzuwenden ist, Personen nach § 10 Abs. 3 Z 3 namhaft machen kann.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spezialfunktionen im künstlerischen Bereich von Landeskultureinrichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(4) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 90/2013)

  1. (1)Absatz einsDer Bestellung der Leiterinnen und Leiter in oder von sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Landes hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls auf der Homepage des Landes Oberösterreich und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung auf der Homepage des Landes Oberösterreich erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 81/2002, 59/2005, 121/2014)Der Bestellung der Leiterinnen und Leiter in oder von sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Landes hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls auf der Homepage des Landes Oberösterreich und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung auf der Homepage des Landes Oberösterreich erfolgen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2001,, 81/2002, 59/2005, 121/2014)
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abschnitts B des II. Hauptstücks sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Bestimmungen des Abschnitts B des römisch II. Hauptstücks sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsanstelle des Landeshauptmanns bzw. der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors die Landesregierung zur Ernennung zuständig ist;
    2. 2.Ziffer 2die für den jeweiligen Bereich zuständige Dienstnehmervertretung, soweit das Landes-Personalvertretungsgesetz nicht anzuwenden ist, Personen nach § 10 Abs. 3 Z 3 namhaft machen kann.die für den jeweiligen Bereich zuständige Dienstnehmervertretung, soweit das Landes-Personalvertretungsgesetz nicht anzuwenden ist, Personen nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, namhaft machen kann.
    (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2005,)
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spezialfunktionen im künstlerischen Bereich von Landeskultureinrichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)Absatz eins und 2 gelten nicht für Spezialfunktionen im künstlerischen Bereich von Landeskultureinrichtungen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2005,)
  4. (4)Absatz 4Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 90/2013)Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Absatz eins, ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Absatz eins, zum Ausdruck zu bringen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2001,, 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
(1) Der Bestellung der Leiterinnen und Leiter in oder von sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Landes hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung in der Amtlichen Linzer Zeitung erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 81/2002, 59/2005)

(2) Die Bestimmungen des Abschnitts B des II. Hauptstücks sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

anstelle des Landeshauptmanns bzw. der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors die Landesregierung zur Ernennung zuständig ist;

2.

die für den jeweiligen Bereich zuständige Dienstnehmervertretung, soweit das Landes-Personalvertretungsgesetz nicht anzuwenden ist, Personen nach § 10 Abs. 3 Z 3 namhaft machen kann.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spezialfunktionen im künstlerischen Bereich von Landeskultureinrichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(4) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 90/2013)

  1. (1)Absatz einsDer Bestellung der Leiterinnen und Leiter in oder von sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Landes hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls auf der Homepage des Landes Oberösterreich und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung auf der Homepage des Landes Oberösterreich erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 81/2002, 59/2005, 121/2014)Der Bestellung der Leiterinnen und Leiter in oder von sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Landes hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls auf der Homepage des Landes Oberösterreich und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung auf der Homepage des Landes Oberösterreich erfolgen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2001,, 81/2002, 59/2005, 121/2014)
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abschnitts B des II. Hauptstücks sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Bestimmungen des Abschnitts B des römisch II. Hauptstücks sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsanstelle des Landeshauptmanns bzw. der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors die Landesregierung zur Ernennung zuständig ist;
    2. 2.Ziffer 2die für den jeweiligen Bereich zuständige Dienstnehmervertretung, soweit das Landes-Personalvertretungsgesetz nicht anzuwenden ist, Personen nach § 10 Abs. 3 Z 3 namhaft machen kann.die für den jeweiligen Bereich zuständige Dienstnehmervertretung, soweit das Landes-Personalvertretungsgesetz nicht anzuwenden ist, Personen nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, namhaft machen kann.
    (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2005,)
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spezialfunktionen im künstlerischen Bereich von Landeskultureinrichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)Absatz eins und 2 gelten nicht für Spezialfunktionen im künstlerischen Bereich von Landeskultureinrichtungen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2005,)
  4. (4)Absatz 4Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 90/2013)Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Absatz eins, ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Absatz eins, zum Ausdruck zu bringen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2001,, 90/2013)

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