Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDen Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats mitzuteilen, welche dem Verfahren nach diesem Landesgesetz unterzogene Bewerber zu welchem Zeitpunkt bei welcher Dienststelle den Dienst angetreten haben. Dies gilt auch für jene Bewerberinnen und Bewerber, die als Ersatz für eine Stelle objektiviert wurden und bis längstens ein Jahr nach der erfolgten Auswahl für eine andere gleichartige Verwendung aufgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 79/2024)Den Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats mitzuteilen, welche dem Verfahren nach diesem Landesgesetz unterzogene Bewerber zu welchem Zeitpunkt bei welcher Dienststelle den Dienst angetreten haben. Dies gilt auch für jene Bewerberinnen und Bewerber, die als Ersatz für eine Stelle objektiviert wurden und bis längstens ein Jahr nach der erfolgten Auswahl für eine andere gleichartige Verwendung aufgenommen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014, 79/2024)
(2)Absatz 2Entscheidet die Landesregierung über die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst entgegen der vom Personalbeirat abgegebenen Empfehlung, ist dies dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und zu begründen.
(3)Absatz 3Bei Bewerbern um leitende Funktionen, die in keinem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Lediglich der Zeitpunkt ihres Dienstantrittes und die Dienststelle sind dem Vorsitzenden des Personalbeirates jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Bei Bewerbern um leitende Funktionen, die in keinem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Lediglich der Zeitpunkt ihres Dienstantrittes und die Dienststelle sind dem Vorsitzenden des Personalbeirates jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats mitzuteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 Oö. OVG 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. OVG 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 Oö. OVG 1994