Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Aufnahme von Personen in den Landesdienst für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat eine Ausschreibung jedenfalls auf der Homepage des Landes Oberösterreich vorauszugehen. Zusätzlich soll eine Ausschreibung auch in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung erfolgen, wenn sie einen Dienstposten betrifft, der sich durch quantitative oder qualitative Anforderungen von vergleichbaren Dienstposten abhebt; dies kann auch in der Form eines Hinweises auf die Ausschreibung auf der Homepage des Landes Oberösterreich erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Der Aufnahme von Personen in den Landesdienst für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat eine Ausschreibung jedenfalls auf der Homepage des Landes Oberösterreich vorauszugehen. Zusätzlich soll eine Ausschreibung auch in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung erfolgen, wenn sie einen Dienstposten betrifft, der sich durch quantitative oder qualitative Anforderungen von vergleichbaren Dienstposten abhebt; dies kann auch in der Form eines Hinweises auf die Ausschreibung auf der Homepage des Landes Oberösterreich erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
(2)Absatz 2Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen;
2.Ziffer 2die vorgesehene Beschäftigungsart und eine Aufgabenbeschreibung;
3.Ziffer 3die besonderen Erfordernisse (Anforderungsprofil im Sinn des § 5), soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung sind. Bei jedem dieser Erfordernisse ist ausdrücklich anzuführen, ob es unbedingt zu erfüllen ist oder ob es nur als erwünscht anzusehen ist;die besonderen Erfordernisse (Anforderungsprofil im Sinn des Paragraph 5,), soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung sind. Bei jedem dieser Erfordernisse ist ausdrücklich anzuführen, ob es unbedingt zu erfüllen ist oder ob es nur als erwünscht anzusehen ist;
4.Ziffer 4die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens.
(3)Absatz 3Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Sie haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Sie haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im Paragraph 5, enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung kann einzelne Personalverfügungen ohne vorhergehende Ausschreibung beziehungsweise ohne Befassung des Personalbeirates (§ 4) selbständig treffen, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.Die Landesregierung kann einzelne Personalverfügungen ohne vorhergehende Ausschreibung beziehungsweise ohne Befassung des Personalbeirates (Paragraph 4,) selbständig treffen, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. Paragraph 5, ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Personalverfügungen nach Abs. 4 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Vorsitzenden des Personalbeirates unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.Personalverfügungen nach Absatz 4, sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, dem Vorsitzenden des Personalbeirates unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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