Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen obliegt der Nationalparkgesellschaft.
(2) Die Nationalparkgesellschaft kann eigene Nationalparkbetreuer (Nationalpark-Schutzorgane) bestellen, soweit es für die effiziente Überwachung des Nationalparks erforderlich ist. § 54 Abs. 2 bis 6 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 ist dabei anzuwenden. Diese Organe haben bei der Überwachung der Einhaltung dieses Landesgesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen die Befugnisse und Pflichten von Naturwacheorganen gemäß § 55 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
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