Nationalparkregion
(1) Die Nationalparkregion umfaßt - abgesehen von den im Abs. 2 genannten Fällen - das Gebiet aller Nationalparkgemeinden.
(2) Die Landesregierung kann in der Nationalparkerklärung unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge die Nationalparkregion über Antrag des Gemeinderates der betroffenen Gemeinde
1. | auf zusammenhängende Teile einer oder mehrerer Nationalparkgemeinden beschränken oder | |||||||||
2. | auf Gemeinden oder Teile von Gemeinden, die nicht Nationalparkgemeinden sind, ausdehnen, sofern sich diese Gemeinden zu besonderen, der Errichtung oder dem Betrieb des Nationalparks dienenden Maßnahmen verpflichten. |
(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 ist die Nationalparkgesellschaft zu hören.
(4) Für jene Teile der Nationalparkregion, die nicht im Nationalpark liegen, kann die Landesregierung - in Durchführung der Raumordnungsgrundsätze gemäß § 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 und unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf den Nationalpark - ein Raumordnungsprogramm nach Maßgabe der Bestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 erstellen. Im Verfahren zur Erstellung eines solchen Raumordnungsprogrammes ist jedenfalls auch dem Oberösterreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, sowie dem Landesverband für Tourismus in Oberösterreich, den betroffenen Tourismusregionen, der Nationalparkgesellschaft, dem Nationalparkkuratorium sowie dem Österreichischen Alpenverein, Landesverband Oberösterreich, dem Touristenverein Naturfreunde Oberösterreich, dem Österreichischen Naturschutzbund, Landesverband Oberösterreich, und dem WWF (World Wide Fund for Nature) innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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