§ 16 Oö. NPG

Oö. NPG - Oö. Nationalparkgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 16

Nationalparkkuratorium

 

(1) Nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und die Erhaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen wird ein Nationalparkkuratorium eingerichtet, das aus folgenden 14 Mitgliedern besteht:

1.

sieben Mitglieder zur Koordinierung der Interessen der Nationalparkgemeinden, der Schutzgemeinschaft Planungsgebiet Nationalpark Kalkalpen, des Verbandes der Einforstungsgenossenschaften, des Landesverbandes für Tourismus, des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes, des O.ö. Almvereines und des Wald- und Grundbesitzerverbandes Oberösterreich;

2.

sieben Mitglieder zur Koordinierung der Interessen des Österreichischen Alpenvereines, Landesverband Oberösterreich, des Touristenvereines Naturfreunde Oberösterreich, des Österreichischen Naturschutzbundes, Landesverband Oberösterreich, und des WWF (World Wide Fund for Nature).

(2) Das Nationalparkkuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Begutachtung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen;

2.

die Mitwirkung bei der Erstellung von Leitlinien zur Realisierung der Ziele des Nationalparks;

3.

die Mitwirkung bei der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalparks, insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für Forschungsaufträge und Vorhaben der wissenschaftlichen Betreuung des Nationalparks;

4.

die Abgabe von Äußerungen zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, soweit sie den Nationalpark betreffen;

5.

die Unterstützung von nationalparkrelevanten Arbeiten und Projekten im Nationalpark und in der Nationalparkregion;

6.

die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit;

7.

die Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die den Zielen des Nationalparks entsprechen.

(3) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums werden jeweils über Vorschlag der gemäß Abs. 1 Z. 1 oder 2 vertretenen Organisationen von der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Einberufung des Nationalparkkuratoriums zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft, der an den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen und die erforderlichen Auskünfte zu geben hat. Im Fall seiner Verhinderung kann er zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden.

(5) Das Nationalparkkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft bedarf. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls festzulegen, daß

1.

der Vorsitz jährlich abwechselnd von einem Vertreter der Mitgliedergruppe gemäß Abs. 1 Z. 1 oder 2 ausgeübt wird und der jeweils anderen Mitgliedergruppe die Funktion des Stellvertreters des Vorsitzenden zukommt,

2.

im Einzelfall die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Generalversammlung den Beratungen des Nationalparkkuratoriums beigezogen werden können,

3.

Beschlüsse nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalparkkuratoriums und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden können.

(6) Für die Tätigkeit im Nationalparkkuratorium gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.

In Kraft seit 15.11.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 Oö. NPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Oö. NPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 Oö. NPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 Oö. NPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 Oö. NPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. NPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 Oö. NPG
§ 17 Oö. NPG