§ 20 Oö. NPG

Oö. Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 20

Überwachung

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen obliegt der Nationalparkgesellschaft.

(2) Die Nationalparkgesellschaft kann eigene Nationalparkbetreuer (Nationalpark-Schutzorgane) bestellen, soweit es für die effiziente Überwachung des Nationalparks erforderlich ist. § 4054 Abs. 2 bis 6 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 19952001 ist dabei anzuwenden. Diese Organe haben bei der Überwachung der Einhaltung dieses Landesgesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen die Befugnisse und Pflichten von Naturwacheorganen gemäß § 4155 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 19952001. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2001

§ 20

Überwachung

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen obliegt der Nationalparkgesellschaft.

(2) Die Nationalparkgesellschaft kann eigene Nationalparkbetreuer (Nationalpark-Schutzorgane) bestellen, soweit es für die effiziente Überwachung des Nationalparks erforderlich ist. § 4054 Abs. 2 bis 6 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 19952001 ist dabei anzuwenden. Diese Organe haben bei der Überwachung der Einhaltung dieses Landesgesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen die Befugnisse und Pflichten von Naturwacheorganen gemäß § 4155 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 19952001. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

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