Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der Verfahren gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 23 richtet sichDie örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 23, richtet sich
1.Ziffer einsin Angelegenheiten, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes;
2.Ziffer 2in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.
(2)Absatz 2In den behördlichen Verfahren auf Grund dieses Landesgesetzes und in behördlichen, auf Grund von sonstigen Landesgesetzen durchzuführenden antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren, die eine Maßnahme innerhalb der Grenzen des Nationalparks betreffen, hat die Nationalparkgesellschaft Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.In den behördlichen Verfahren auf Grund dieses Landesgesetzes und in behördlichen, auf Grund von sonstigen Landesgesetzen durchzuführenden antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren, die eine Maßnahme innerhalb der Grenzen des Nationalparks betreffen, hat die Nationalparkgesellschaft Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.
(3)Absatz 3Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür Bewilligungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Landesgesetz als auch der Landesregierung nach dem Oö. NSchG 2001 erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 62/2024)Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür Bewilligungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Landesgesetz als auch der Landesregierung nach dem Oö. NSchG 2001 erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde. Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2024)
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