§ 21 Oö. NPG § 21

Oö. NPG - Oö. Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer eine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt (§ 4 Abs. 2);

2.

wer einem Verbot gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2 oder § 10 zuwiderhandelt;

3.

wer Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 9 Abs. 1 verfügt sind, nicht einhält;

4.

wer Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 ohne Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchführt (§ 12 Abs. 2);

5.

wer sonst einem in diesem Landesgesetz oder in einer Verordnung, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wird, festgelegten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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