(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
1. | wer eine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt (§ 4 Abs. 2); | |||||||||
2. | wer einem Verbot gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2 oder § 10 zuwiderhandelt; | |||||||||
3. | wer Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 9 Abs. 1 verfügt sind, nicht einhält; | |||||||||
4. | wer Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 ohne Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchführt (§ 12 Abs. 2); | |||||||||
5. | wer sonst einem in diesem Landesgesetz oder in einer Verordnung, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wird, festgelegten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Der Versuch ist strafbar.
0 Kommentare zu § 21 Oö. NPG