§ 22 Oö. NPG

Oö. NPG - Oö. Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 22

Verfall

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Strafe des Verfalls widerrechtlich gefangener oder erlegter Tiere oder widerrechtlich gesammelter Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien sowie die Strafe des Verfalls von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenstände aussprechen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalls ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes benötigt.

(Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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