(1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
(2) Bei Vorhaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ist der verfahrenseinleitende Antrag und in weiterer Folge das dazu von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (§ 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(3) Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der gemäß Abs. 2 erfolgten Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, im Fall der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, können berechtigte Umweltorganisationen eine begründete Stellungnahme zum Vorhaben abgeben.
(4) Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(5) Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen.
(6) Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 sind auf der im Abs. 2 genannten elektronischen Plattform bereit zu stellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(7) Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 6) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(8) Die Beschwerde einer berechtigten Umweltorganisation gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Berechtigung der Umweltorganisation bereits vor der Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bestanden hat und die Umweltorganisation innerhalb der Frist des Abs. 3 keine begründete Stellungnahme abgegeben hat oder in der Beschwerde nicht zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die Umweltorganisation kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft, dass die Beschwerdegründe nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
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