I. ABSCHNITT
Errichtung des Nationalparks
Ziele
(1) Ziel der Errichtung des "Nationalparks O.ö. Kalkalpen" ist es, ein Schutzgebiet zu schaffen, in dem der Ablauf natürlicher Entwicklungen auf Dauer sichergestellt und somit gewährleistet wird, daß
1. | die weitgehend unversehrten, naturbelassenen Teile dieses Gebietes erhalten bleiben und sich zu einer Naturlandschaft entwickeln können, | |||||||||
2. | die naturnahe Kulturlandschaft dieses Gebietes, die durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung seit vielen Jahrhunderten geprägt worden ist, erhalten bleibt und auch weiterhin gepflegt werden kann, | |||||||||
3. | die für dieses Gebiet charakteristischen Landschaftstypen, die Ökosysteme von besonderer Eigenart, die dafür repräsentative Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer charakteristischen Lebensräume sowie vorhandene historisch bedeutsame Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden, | |||||||||
4. | die ökologischen und ökonomischen Zusammenhänge in diesem Gebiet zu ihrem Schutz und zum Wohl der Menschen erforscht werden können und | |||||||||
5. | den Menschen auch in aller Zukunft ein eindrucksvolles Naturerlebnis zum Zweck der Bildung und Erholung ermöglicht wird, ohne daß dadurch die übrigen Zielsetzungen (Z. 1 bis 4) beeinträchtigt werden. |
(2) Der "Nationalpark O.ö. Kalkalpen" wird im Gebiet des Reichraminger Hintergebirges, des Sengsengebirges, der Haller Mauern und des Toten Gebirges errichtet. Der "Nationalpark O.ö. Kalkalpen" wird in mehreren Etappen errichtet. Als erster Schritt werden Grundflächen im Gebiet des Reichraminger Hintergebirges und des Sengsengebirges zum "Nationalpark O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt. Wenn der Nationalpark auf diesen Grundflächen tatsächlich betrieben wird, wird er unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 3 auf die Gebiete der Haller Mauern und des Toten Gebirges erweitert.
(3) Für die einzelnen Gebiete des Nationalparks wird die internationale Anerkennung als Nationalpark der Kategorie II nach den IUCN-Kriterien angestrebt.
Grundsätze
(1) Der Nationalpark soll unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten ein größtmögliches Gebiet umfassen, wobei die Einbeziehung von Grundflächen nur durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Nationalparkgesellschaft (§ 15) und den Rechtsinhabern der betroffenen Grundflächen erfolgen darf, soweit die Einbringung nicht Gegenstand der zwischen Bund und Land abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks O.ö. Kalkalpen ist. Rechtsinhaber im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
1. | der Eigentümer der Grundfläche, | |||||||||
2. | der an der Grundfläche Nutzungsberechtigte gemäß § 1 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, sofern das Bestehen des Nutzungsrechts spätestens bis Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 4 nachgewiesen wird, | |||||||||
3. | der Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den Grundflächen, sofern das Bestehen des Rechts spätestens bis Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 4 nachgewiesen wird und das Recht durch die Einbeziehung eingeschränkt wird. |
(2) Bei der Gestaltung der Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Rechtsinhaber - entsprechend dem Umfang des ihnen an der jeweiligen Grundfläche eingeräumten Rechts - zu achten. Vereinbarungen, die den Zielen gemäß § 1 oder sonstigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes entgegenstehen, sind unbeachtlich.
(3) Der Nationalpark ist in Naturzonen und Bewahrungszonen so zu untergliedern, daß seine Gesamtfläche zu mindestens drei Viertel aus Naturzonen und zu höchstens einem Viertel aus Bewahrungszonen besteht. Hinsichtlich der Zonen gilt folgendes:
1. | Naturzonen sind jene Flächen, in denen die Natur weitgehend sich selbst überlassen bleibt, damit der absolute Schutz der Natur und die Sicherung oder Wiederherstellung der Naturkreisläufe unter Ausschluß jeglicher wirtschaftlicher Nutzung gewährleistet sind. Die Naturzone ist die Zone des strengsten Schutzes. | |||||||||
2. | Bewahrungszonen sind jene Flächen, in denen die naturnahe Kulturlandschaft auch weiterhin erhalten bleiben soll. Soweit die Natur nicht durch eine nach biologischen Grundsätzen ausgerichtete Landwirtschaft oder durch eine ökologisch orientierte Forstwirtschaft erhalten wird, bleibt sie auf diesen Grundflächen sich selbst überlassen. |
(4) Bereits bei der Auswahl der für den Nationalpark in Frage kommenden Grundflächen und der beabsichtigten Untergliederung in Naturzonen und Bewahrungszonen ist darauf zu achten, daß
1. | die Ziele gemäß § 1 und die für eine internationale Anerkennung maßgeblichen Kriterien verwirklicht werden können; | |||||||||
2. | allfällige Beeinträchtigungen der an den Nationalpark angrenzenden Grundflächen, die durch unterschiedliche Bewirtschaftungsbeschränkungen innerhalb und außerhalb des Nationalparks entstehen könnten, vermieden werden. |
(5) Jeder, insbesondere auch das Land und jede Nationalparkgemeinde (§ 13) als Träger von Privatrechten, hat auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß § 1 Bedacht zu nehmen. Alle Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, diese Schutzziele zu berücksichtigen.
Nationalparkerklärung
(1) Der Umfang des "Nationalparks O.ö. Kalkalpen" wird unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Nationalparkgesellschaft durch Verordnung der Landesregierung bestimmt (Nationalparkerklärung). Mit Inkrafttreten der Nationalparkerklärung gilt der "Nationalpark O.ö. Kalkalpen" in jenen Gebieten als errichtet, auf die sich die Nationalparkerklärung bezieht.
(2) In die Nationalparkerklärung dürfen - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - nur jene Grundflächen aufgenommen werden, bei denen durch eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 sichergestellt ist, daß die mit der Errichtung des Nationalparks verfolgten Ziele verwirklicht werden können.
(3) In der Nationalparkerklärung sind die Außengrenzen des Nationalparks festzulegen und die vom Nationalpark betroffenen Grundflächen entsprechend der jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarungen als Natur- oder Bewahrungszone zu erklären.
(4) Die Landesregierung hat den Entwurf der Nationalparkerklärung den Nationalparkgemeinden zu übermitteln und diesen gleichzeitig den Beginn und das Ende der Frist zum Nachweis bestehender Rechte an Grundflächen, die in den Nationalpark einbezogen werden, bekanntzugeben. Die Frist ist für alle Nationalparkgemeinden gleich festzusetzen und dauert acht Wochen. Zusätzlich hat die Landesregierung auf den Beginn und das Ende dieser Frist jedenfalls in einer wenigstens wöchentlich in der betroffenen Region erscheinenden Zeitung hinzuweisen.
(5) Jede Nationalparkgemeinde ist verpflichtet, die Absicht der Landesregierung, die Nationalparkerklärung zu erlassen, ortsüblich, jedenfalls aber durch Aushang an der Amtstafel kundzumachen. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein Amtliches Mitteilungsblatt heraus, hat die Kundmachung auch dort zu erfolgen. Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, daß Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, mit denen noch keine Vereinbarung gemäß Abs. 2 abgeschlossen wurde, innerhalb der von der Landesregierung bekanntgegebenen Frist (Abs. 4) das Bestehen ihrer Rechte der Gemeinde gegenüber nachzuweisen haben und dabei bekanntgeben können, inwieweit sie sich in ihren Rechten durch die Einbeziehung in den Nationalpark eingeschränkt erachten. Bestehende Rechte sind dabei in der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet die Grundfläche liegt, mit der das Recht verbunden ist. Die beim Gemeindeamt eingelangten Stellungnahmen sind gemeinsam mit einem Hinweis auf die Art des erfolgten Nachweises bestehender Rechte der Landesregierung zu übermitteln.
(6) Nutzungsberechtigte im Sinn des § 1 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie Inhaber von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten an den von der Nationalparkerklärung betroffenen Grundflächen, die nicht spätestens bis zum Ende der Frist gemäß Abs. 4 das Bestehen ihrer Rechte nachgewiesen haben, und deren Rechte durch die Einbeziehung der Grundflächen in den Nationalpark eingeschränkt werden, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die betroffenen Grundflächen können auch ohne ihre Zustimmung in die Nationalparkerklärung aufgenommen werden.
(7) Nach Inkrafttreten der Nationalparkerklärung ist eine kartographische Darstellung des Nationalparks im Maßstab 1:10000, aus der jedenfalls die Außengrenze und die Zoneneinteilung ersichtlich sein müssen, bei den Nationalparkgemeinden, bei den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden, bei der Nationalparkgesellschaft und beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(8) Abs. 1 bis 7 sind auch bei der Erweiterung des Nationalparks "O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" auf andere Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden.
II. ABSCHNITT
Betrieb des Nationalparks
Kennzeichnung
(1) Die Landesregierung hat den Nationalpark und seine Zonen im erforderlichen Umfang zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Kennzeichnung sind im Einvernehmen mit den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke und den Inhabern von sonstigen öffentlichen oder privaten Rechten, die mit diesen Grundstücken verbunden sind, zu setzen.
(2) Die vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung oder unbefugte Entfernung der Kennzeichnung ist verboten.
Allgemeiner Schutz
(1) Innerhalb der Grenzen des Nationalparks ist jedenfalls verboten:
1. | wildwachsende Pflanzen und Pilze jeglicher Art in all ihren Teilen oder Entwicklungsformen zu entnehmen, mutwillig zu beschädigen sowie deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen, es sei denn, es erfolgt im Zusammenhang mit den gemäß § 8 und § 9 zulässigen Maßnahmen und Tätigkeiten im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß oder im Rahmen der innerhalb des Nationalparks jeweils zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; | |||||||||
2. | das Befahren von Grundflächen mit Fahrzeugen abseits von Straßen und Radwegen, es sei denn, es erfolgt im Rahmen der innerhalb des Nationalparks jeweils zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; | |||||||||
3. | das Befahren von nicht öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, es sei denn, es erfolgt | |||||||||
a) | durch Anrainer; | |||||||||
b) | zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken; | |||||||||
c) | zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken; | |||||||||
d) | zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei; | |||||||||
e) | zur Verwaltung und Überwachung des Nationalparks; | |||||||||
f) | zur Wartung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen; | |||||||||
g) | im Rahmen der Managementpläne; | |||||||||
4. | das Überfliegen mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen außerhalb der gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 festgelegten Überflugszonen; | |||||||||
5. | die Ausübung von Fischereirechten und den damit zusammenhängenden Hege- und Bewirtschaftungsverpflichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001) |
(2) Die Ausführung von Tätigkeiten und Maßnahmen, die von den Verboten gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 ausgenommen sind, bedürfen - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1.
Naturzone
(1) In der Naturzone ist jeder Eingriff in die Natur oder in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft verboten, solang die Bezirkshauptmannschaft nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Sicherung oder Wiederherstellung der Naturkreisläufe nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses erforderlich ist.
(Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
(2) Verboten ist
1. | die Ausübung von Jagdrechten, die über die Vollziehung der Managementpläne zur Wildstandsregulierung in der Naturzone hinausgeht, | |||||||||
2. | die Ausbringung von Pestiziden und Düngemitteln. |
(3) Die Ausführung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - weiterhin zulässig und bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 1:
1. | die Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Vollziehung der Managementpläne für die Naturzone erforderlich sind; | |||||||||
2. | Maßnahmen, die im Interesse der Sicherheit von Menschen vorgenommen werden müssen; | |||||||||
3. | Maßnahmen zum Zweck der Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung behördlich genehmigter oder sonst rechtmäßig bestehender Anlagen; | |||||||||
4. | das Bergsteigen, das Wandern und der Tourenschilauf nach Maßgabe des Managementplans zur Besucherlenkung. |
Bewahrungszone
(1) In der Bewahrungszone ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungwertes der Landschaft verboten, solang die Bezirksverwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
(2) Verboten ist
1. | die Ausübung von Jagdrechten, die über die Vollziehung der Managementpläne zur Wildstandsregulierung in der Bewahrungszone hinausgeht und | |||||||||
2. | die Ausbringung von Pestiziden, die über das im Rahmen einer nach biologischen Grundsätzen ausgerichteten Landwirtschaft zulässige Ausmaß hinausgeht. |
(3) Die Ausführung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - weiterhin zulässig und bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 1:
1. | Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Vollziehung der Managementpläne erforderlich sind; | |||||||||
2. | die Ausübung bestehender Eigentumsrechte und Nutzungsrechte im Sinn des § 1 des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes und die naturnahe Alm- und Weidewirtschaft im Rahmen der bestehenden Rechte; | |||||||||
3. | Tätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit einer nach biologischen Grundsätzen ausgerichteten Landwirtschaft einschließlich der Ausbringung von Wirtschaftsdünger, der in der Bewahrungszone anfällt, und von sonstigen Düngemitteln, soweit sie den biologischen Grundsätzen entsprechen; | |||||||||
4. | Tätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit einer ökologisch orientierten Forstwirtschaft; | |||||||||
5. | der Zu- oder Umbau bestehender Gebäude, sofern die damit verbundenen Maßnahmen nur unwesentlichen Einfluß auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes und die Schutzziele gemäß § 1 haben; | |||||||||
6. | die Erhaltung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen, sofern diese Maßnahmen den Managementplänen zur Besucherlenkung entsprechen; | |||||||||
7. | Tätigkeiten und Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 bis 4; | |||||||||
8. | das Sammeln von Pilzen und Beeren für den Eigenbedarf. |
(4) Die Landesregierung kann in der Nationalparkerklärung feststellen, daß für weitere bestimmte Eingriffe und Beeinträchtigungen das Verbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, weil auf Grund der Art oder des Umfanges der Tätigkeiten und Maßnahmen das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt wird.
Schutz der Bezeichnungen
Die Verwendung der Bezeichnungen "Nationalpark", "Nationalparkregion" oder "Nationalparkgemeinde" sowie die Verwendung der Bezeichnungen "Naturzone" und "Bewahrungszone" im Zusammenhang mit dem Nationalpark für Gebiete, die nicht auf Grund dieses Landesgesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
Förderung
(1) Das Land kann unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht und nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich dafür vorgesehenen finanziellen Mittel in der Nationalparkregion und im Nationalpark insbesondere fördern:
1. | Maßnahmen, die der Vorsorge für die Erhaltung und Pflege der natürlichen Umwelt sowie von historischen oder kulturell wertvollen Landschaftsteilen oder Objekten dienen; | |||||||||
2. | Maßnahmen, die der Entwicklung einer nach biologischen Grundsätzen ausgerichteten Landwirtschaft, einer ökologisch orientierten Forstwirtschaft, eines mit den Zielsetzungen des Nationalparks im Einklang stehenden Tourismus und anderer mit diesen Zielsetzungen im Einklang stehender Wirtschaftszweige dienen; | |||||||||
3. | Maßnahmen zum Schutz vor schädigenden Umwelteinflüssen; | |||||||||
4. | Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Untersuchung und Konzeptentwicklung zur Lösung von bestehenden ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Problemen dienen; | |||||||||
5. | Maßnahmen, die zur Bewahrung des Nationalparks vor übermäßigem Erholungsverkehr notwendig sind; | |||||||||
6. | Maßnahmen, die der Betreuung und Information der Besucher eines Nationalparks dienen; | |||||||||
7. | Maßnahmen, die kulturellen Zwecken dienen; | |||||||||
8. | sonstige Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele des Nationalparks. |
(2) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der in der Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung, auf die örtlichen Verhältnisse und die Zumutbarkeit von Eigenleistungen sowie auf allfällige Förderungen des Bundes oder sonstige Förderungen des Landes so zu erfolgen, daß eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nationalparkregion ist zu berücksichtigen.
(3) Die Förderung muß geeignet sein, die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in einer Nationalparkregion wohnenden Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.
(4) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann jedem gewährt werden, der eine förderungswürdige Maßnahme setzen will. Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Bewilligung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder ein Verfügungsrecht notwendig, darf das Vorhaben erst dann gefördert werden, wenn die erforderliche(n) Bewilligung(en) rechtskräftig erteilt wurde(n) oder das Verfügungsrecht vorliegt.
(5) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Nationalparkkuratoriums Richtlinien für die Gewährung von Förderungen erlassen. In diesen Förderungsrichtlinien sind insbesondere zu regeln:
1. | die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, wobei für Förderungen von Maßnahmen im Nationalpark jedenfalls festzulegen ist, daß eine Förderung nur gewährt werden darf, wenn die vorgesehene Maßnahme den Managementplänen gemäß § 6 nicht widerspricht; | |||||||||
2. | die für die Verwirklichung von Vorhaben vorgesehenen Arten und das Ausmaß der Förderung; | |||||||||
3. | das Verfahren zur Gewährung und über den Widerruf von Förderungen; | |||||||||
4. | Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der Förderung und | |||||||||
5. | die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Förderungen erforderlichen Unterlagen. |
Ausnahmen
(1) Nach Maßgabe des Abs. 2 unterliegen diesem Landesgesetz nicht:
1. | Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen; | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Katastrophenfolgen; | |||||||||
3. | Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen, insbesondere auch der Bergrettung, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen; | |||||||||
4. | Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001) |
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 Z. 2 und 3 sind - soweit sie die Vorbeugung vor Naturkatastrophen und Vorbereitungsmaßnahmen, wie Übungen und dgl. sowie die Beseitigung von Katastrophenfolgen betreffen - außer bei Gefahr im Verzug mit Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Forst- und Wasserrechtes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
III. ABSCHNITT
Nationalparkregion
Nationalparkgemeinde
Nationalparkgemeinden sind jene Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich zumindest Teile des Nationalparks befinden. Sie sind berechtigt, im Zusammenhang mit ihrem Namen die Bezeichnung "Nationalparkgemeinde" zu führen.
Nationalparkregion
(1) Die Nationalparkregion umfaßt - abgesehen von den im Abs. 2 genannten Fällen - das Gebiet aller Nationalparkgemeinden.
(2) Die Landesregierung kann in der Nationalparkerklärung unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge die Nationalparkregion über Antrag des Gemeinderates der betroffenen Gemeinde
1. | auf zusammenhängende Teile einer oder mehrerer Nationalparkgemeinden beschränken oder | |||||||||
2. | auf Gemeinden oder Teile von Gemeinden, die nicht Nationalparkgemeinden sind, ausdehnen, sofern sich diese Gemeinden zu besonderen, der Errichtung oder dem Betrieb des Nationalparks dienenden Maßnahmen verpflichten. |
(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 ist die Nationalparkgesellschaft zu hören.
(4) Für jene Teile der Nationalparkregion, die nicht im Nationalpark liegen, kann die Landesregierung - in Durchführung der Raumordnungsgrundsätze gemäß § 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 und unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf den Nationalpark - ein Raumordnungsprogramm nach Maßgabe der Bestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 erstellen. Im Verfahren zur Erstellung eines solchen Raumordnungsprogrammes ist jedenfalls auch dem Oberösterreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, sowie dem Landesverband für Tourismus in Oberösterreich, den betroffenen Tourismusregionen, der Nationalparkgesellschaft, dem Nationalparkkuratorium sowie dem Österreichischen Alpenverein, Landesverband Oberösterreich, dem Touristenverein Naturfreunde Oberösterreich, dem Österreichischen Naturschutzbund, Landesverband Oberösterreich, und dem WWF (World Wide Fund for Nature) innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
IV. ABSCHNITT
Verwaltung des Nationalparks
Nationalparkgesellschaft
(1) Das Land gründet nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Errichtung und Erhaltung des Nationalparks O.ö. Kalkalpen mit dem Bund eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen "Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m.b.H.", deren Aufgabe die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks ist.
(2) Die Organisation und die Zuständigkeit der einzelnen Organe der Gesellschaft richten sich nach der Vereinbarung gemäß Abs. 1.
(3) Mit ihrer Eintragung im Firmenbuch tritt die Nationalparkgesellschaft in alle privatrechtlichen Vereinbarungen des Landes mit Dritten ein, die sich auf die Grundflächen beziehen, die von der Nationalparkerklärung betroffen sind, und die das Land im Zusammenhang mit dem Nationalpark O.ö. Kalkalpen eingegangen ist.
Nationalparkkuratorium
(1) Nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und die Erhaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen wird ein Nationalparkkuratorium eingerichtet, das aus folgenden 14 Mitgliedern besteht:
1. | sieben Mitglieder zur Koordinierung der Interessen der Nationalparkgemeinden, der Schutzgemeinschaft Planungsgebiet Nationalpark Kalkalpen, des Verbandes der Einforstungsgenossenschaften, des Landesverbandes für Tourismus, des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes, des O.ö. Almvereines und des Wald- und Grundbesitzerverbandes Oberösterreich; | |||||||||
2. | sieben Mitglieder zur Koordinierung der Interessen des Österreichischen Alpenvereines, Landesverband Oberösterreich, des Touristenvereines Naturfreunde Oberösterreich, des Österreichischen Naturschutzbundes, Landesverband Oberösterreich, und des WWF (World Wide Fund for Nature). |
(2) Das Nationalparkkuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Begutachtung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen; | |||||||||
2. | die Mitwirkung bei der Erstellung von Leitlinien zur Realisierung der Ziele des Nationalparks; | |||||||||
3. | die Mitwirkung bei der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalparks, insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für Forschungsaufträge und Vorhaben der wissenschaftlichen Betreuung des Nationalparks; | |||||||||
4. | die Abgabe von Äußerungen zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, soweit sie den Nationalpark betreffen; | |||||||||
5. | die Unterstützung von nationalparkrelevanten Arbeiten und Projekten im Nationalpark und in der Nationalparkregion; | |||||||||
6. | die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit; | |||||||||
7. | die Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die den Zielen des Nationalparks entsprechen. |
(3) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums werden jeweils über Vorschlag der gemäß Abs. 1 Z. 1 oder 2 vertretenen Organisationen von der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Einberufung des Nationalparkkuratoriums zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft, der an den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen und die erforderlichen Auskünfte zu geben hat. Im Fall seiner Verhinderung kann er zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden.
(5) Das Nationalparkkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft bedarf. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls festzulegen, daß
1. | der Vorsitz jährlich abwechselnd von einem Vertreter der Mitgliedergruppe gemäß Abs. 1 Z. 1 oder 2 ausgeübt wird und der jeweils anderen Mitgliedergruppe die Funktion des Stellvertreters des Vorsitzenden zukommt, | |||||||||
2. | im Einzelfall die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Generalversammlung den Beratungen des Nationalparkkuratoriums beigezogen werden können, | |||||||||
3. | Beschlüsse nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalparkkuratoriums und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden können. |
(6) Für die Tätigkeit im Nationalparkkuratorium gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.
Abgabenbefreiung
Bescheidmäßige Feststellungen nach diesem Landesgesetz und sonstige nach diesem Landesgesetz erforderliche Amtshandlungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde sind von landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
Bescheidmäßige Feststellungen; Verfahren
(1) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet mit schriftlichem Bescheid. Die bescheidmäßige Feststellung ist zu erlassen, wenn durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, daß die öffentlichen Interessen, die gemäß §§ 8 und 9 jeweils zu wahren sind, nicht verletzt werden. Ist dies nicht möglich, ist der Antrag abzuweisen. Die bescheidmäßige Feststellung ersetzt allfällige bescheidmäßige Feststellungen oder Bewilligungen für dieselbe Tätigkeit oder Maßnahme auf Grund des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, insbesondere auf Grund dessen §§ 5, 9 und 10 sowie die Anzeigepflicht gemäß § 6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
(3) Einem Bescheid gemäß Abs. 2 kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Antragstellers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.
(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlischt mit Ablauf der Befristung, sonst
1. | nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder | |||||||||
2. | im Fall, dass mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (Z. 1) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde, oder | |||||||||
3. | bei Vorhaben, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit (z.B. Schotterentnahme) erlauben, nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001) |
(5) Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt der Bescheid erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m. § 38 Oö. Bauordnung). (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
(6) Die im Abs. 4 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
(7) Der Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Ausführung des Vorhabens der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen hat, anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
Betreten von Grundstücken
(1) Im Rahmen von Planungsarbeiten für die Grenzziehung, wissenschaftlichen Erhebungen, Kartierungen und sonstigen Ausarbeitungen, die für die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks von Bedeutung sind, sind die Organe der Nationalparkgesellschaft und jene Personen, die in deren Auftrag tätig sind, zum Betreten von Grundstücken im unbedingt erforderlichen Ausmaß befugt, soweit dem Eigentümer des Grundstückes oder den Inhabern von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten, die mit diesem Grundstück verbunden sind, dadurch nicht unzumutbare Erschwernisse entstehen. Eigentümer oder Pächter sind jedoch vor dem Betreten der Grundstücke davon zu verständigen.
(2) Hinsichtlich der Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Naturschönheiten, die für den Betrieb des Nationalparks unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, gilt § 47 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 mit der Maßgabe sinngemäß, daß - sofern kein Einvernehmen erzielt wird - die Nationalparkgesellschaft befugt ist, die Erlassung eines Bescheides zu beantragen, und daß der Nationalparkgesellschaft die Leistung der angemessenen Entschädigung obliegt.
Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen obliegt der Nationalparkgesellschaft.
(2) Die Nationalparkgesellschaft kann eigene Nationalparkbetreuer (Nationalpark-Schutzorgane) bestellen, soweit es für die effiziente Überwachung des Nationalparks erforderlich ist. § 54 Abs. 2 bis 6 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 ist dabei anzuwenden. Diese Organe haben bei der Überwachung der Einhaltung dieses Landesgesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen die Befugnisse und Pflichten von Naturwacheorganen gemäß § 55 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
1. | wer eine vorgenommene Kennzeichnung vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt (§ 4 Abs. 2); | |||||||||
2. | wer einem Verbot gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2 oder § 10 zuwiderhandelt; | |||||||||
3. | wer Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, die in bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 9 Abs. 1 verfügt sind, nicht einhält; | |||||||||
4. | wer Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 ohne Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchführt (§ 12 Abs. 2); | |||||||||
5. | wer sonst einem in diesem Landesgesetz oder in einer Verordnung, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wird, festgelegten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Der Versuch ist strafbar.
Verfall
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Strafe des Verfalls widerrechtlich gefangener oder erlegter Tiere oder widerrechtlich gesammelter Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien sowie die Strafe des Verfalls von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenstände aussprechen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalls ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes benötigt.
(Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden im Nationalpark verbotene Eingriffe oder Beeinträchtigungen durchgeführt oder wurden in Feststellungsbescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten aufzutragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung des vorherigen bzw. des bescheidmäßigen Zustandes tatsächlich nicht möglich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten aufzutragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß die Ziele dieses Landesgesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(2) Verpflichteter im Sinn des Abs. 1 ist die Person, die rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger. Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die Maßnahmen, die zur Erfüllung des behördlichen Auftrages notwendig sind, zu dulden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 unabhängig von einer Bestrafung nach § 21 vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführungen des Vorhabens bescheidmäßig zu verfügen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
(2) Bei Vorhaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ist der verfahrenseinleitende Antrag und in weiterer Folge das dazu von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (§ 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(3) Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der gemäß Abs. 2 erfolgten Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, im Fall der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, können berechtigte Umweltorganisationen eine begründete Stellungnahme zum Vorhaben abgeben.
(4) Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(5) Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen.
(6) Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 sind auf der im Abs. 2 genannten elektronischen Plattform bereit zu stellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(7) Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 6) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(8) Die Beschwerde einer berechtigten Umweltorganisation gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Berechtigung der Umweltorganisation bereits vor der Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bestanden hat und die Umweltorganisation innerhalb der Frist des Abs. 3 keine begründete Stellungnahme abgegeben hat oder in der Beschwerde nicht zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die Umweltorganisation kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft, dass die Beschwerdegründe nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen ihre Aufgaben gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 4 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
Inkrafttreten;
Außerkrafttreten
von anderen Rechtsvorschriften
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 54/2019) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen Feststellungsverfahren gemäß den §§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) § 39b Abs. 1 bis 3 Oö. NSchG 2001 und § 24a Abs. 2 bis 4 Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, sind für Verfahren, die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.
(4) Für Bescheide, die ein Verfahren gemäß § 39b Abs. 4 Oö. NSchG 2001 oder gemäß § 24a Abs. 5 Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, das in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig ist, abschließen, sind die Abs. 5 und 6 des § 39b Oö. NSchG 2001 bzw. die Abs. 6 und 7 des § 24a Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, anzuwenden.
(5) Für Umweltorganisationen, die binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Antrag auf Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zu der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 in der Fassung dieses Landesgesetzes stellen, gelten die gemäß Abs. 4 auf der elektronischen Plattform bereit gestellten Bescheide mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung als zugestellt.
(6) Umweltorganisationen, die ihre Zugriffsberechtigung auf die elektronische Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 im Weg des Abs. 5 erlangt haben, können binnen zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß § 39b Abs. 4 Oö. NSchG 2001 oder gemäß § 24a Abs. 5 Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, abgeschlossen haben und die zwischen dem 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, zugestellt werden. Sie können binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht durch schriftliche Einbringung bei der Behörde erheben. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheids ist der berechtigten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(7) Bescheide gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 bis 5 Oö. NSchG 2001 in der Fassung vor dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gelten mit dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes als aufgehoben.
(8) Die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 Oö. UHG sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass jene im § 11 Abs. 1 Z 2 Oö. UHG genannten Personen, die innerhalb von zwei Wochen nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Beteiligte teilnehmen wollen, Beteiligtenstellung gemäß § 13 erhalten.
(9) Die Beteiligtenstellung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm. § 13 Oö. UHG in der Fassung dieses Landesgesetzes steht in Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 Oö. UHG zu, die nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eingeleitet werden.
(10) Folgende Verordnungen der Landesregierung bleiben mit neuer Rechtsgrundlage insoweit in Kraft als sie sich auf Vorhaben beziehen, die nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegen würden:
1.1. | die Attersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 112/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2018, | |||||||||
1.2. | die Hallstättersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 116/2017, | |||||||||
1.3. | die Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 114/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2018, | |||||||||
1.4. | die Traunsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 113/2017, | |||||||||
1.5. | die Wolfgangsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 115/2017, | |||||||||
1.6. | die Zellersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 117/2017, | |||||||||
2. | die Donauuferschutz-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 98/2014, gilt als Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 in der Fassung dieses Landesgesetzes. |
Landesgesetz vom 5. Dezember 1996 über die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks "Oö. Kalkalpen" (Oö. Nationalparkgesetz - Oö. NPG)
StF: LGBl.Nr. 20/1997 (GP XXIV RV 323/1993 AB 900/1996 LT 50)
Änderung
LGBl.Nr. 131/1997 (DFB)
LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)
LGBl.Nr. 129/2001 (GP XXV RV 933/2000 AB 1170/2001 LT 39; RL 79/409/EWG vom 2. April 1979, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1, zuletzt geändert durch die RL 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl.Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9; RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die RL 97/62/EG vom 27. Oktober 1997,ABl.Nr. L 305 vom 8.11.1997, S. 42; RL 92/51/EWG vom 18. Juni 1992, ABl.Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25)
LGBl.Nr. 160/2001 (DFB)
LGBl.Nr. 108/2011 (GP XXVII RV 438/2011 AB 506/2011 LT 20)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
I. ABSCHNITT: Errichtung des Nationalparks
§ 1 | Ziele |
§ 2 | Grundsätze |
§ 3 | Nationalparkerklärung |
II. ABSCHNITT: Betrieb des Nationalparks
§ 4 | Kennzeichnung |
§ 5 | Anwendung sonstiger Landesgesetze im Nationalpark |
§ 6 | Managementpläne |
§ 7 | Allgemeiner Schutz |
§ 8 | Naturzone |
§ 9 | Bewahrungszone |
Schutz der Bezeichnungen | |
Förderung | |
Ausnahmen | |
III. ABSCHNITT: Nationalparkregion
Nationalparkgemeinde | |
Nationalparkregion | |
IV. ABSCHNITT: Verwaltung des Nationalparks
Nationalparkgesellschaft | |
Nationalparkkuratorium | |
Abgabenbefreiung | |
Bescheidmäßige Feststellungen; Verfahren | |
Betreten von Grundstücken | |
Überwachung | |
Strafbestimmung | |
Verfall | |
Besondere administrative Verfügungen | |
Behördenzuständigkeit; Parteistellung | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Inkrafttreten; Außerkrafttreten von anderen Rechtsvorschriften | |