§ 23 Oö. NPG

Oö. NPG - Oö. Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 23

Besondere administrative Verfügungen

 

(1) Wurden im Nationalpark verbotene Eingriffe oder Beeinträchtigungen durchgeführt oder wurden in Feststellungsbescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten aufzutragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung des vorherigen bzw. des bescheidmäßigen Zustandes tatsächlich nicht möglich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten aufzutragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß die Ziele dieses Landesgesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(2) Verpflichteter im Sinn des Abs. 1 ist die Person, die rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger. Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die Maßnahmen, die zur Erfüllung des behördlichen Auftrages notwendig sind, zu dulden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 unabhängig von einer Bestrafung nach § 21 vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführungen des Vorhabens bescheidmäßig zu verfügen.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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