§ 19 Oö. NPG

Oö. NPG - Oö. Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 19

Betreten von Grundstücken

 

(1) Im Rahmen von Planungsarbeiten für die Grenzziehung, wissenschaftlichen Erhebungen, Kartierungen und sonstigen Ausarbeitungen, die für die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks von Bedeutung sind, sind die Organe der Nationalparkgesellschaft und jene Personen, die in deren Auftrag tätig sind, zum Betreten von Grundstücken im unbedingt erforderlichen Ausmaß befugt, soweit dem Eigentümer des Grundstückes oder den Inhabern von sonstigen privaten oder öffentlichen Rechten, die mit diesem Grundstück verbunden sind, dadurch nicht unzumutbare Erschwernisse entstehen. Eigentümer oder Pächter sind jedoch vor dem Betreten der Grundstücke davon zu verständigen.

(2) Hinsichtlich der Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Naturschönheiten, die für den Betrieb des Nationalparks unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, gilt § 47 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 mit der Maßgabe sinngemäß, daß - sofern kein Einvernehmen erzielt wird - die Nationalparkgesellschaft befugt ist, die Erlassung eines Bescheides zu beantragen, und daß der Nationalparkgesellschaft die Leistung der angemessenen Entschädigung obliegt.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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