§ 10 Oö. NPG

Oö. NPG - Oö. Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 10

Schutz der Bezeichnungen

 

Die Verwendung der Bezeichnungen "Nationalpark", "Nationalparkregion" oder "Nationalparkgemeinde" sowie die Verwendung der Bezeichnungen "Naturzone" und "Bewahrungszone" im Zusammenhang mit dem Nationalpark für Gebiete, die nicht auf Grund dieses Landesgesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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