Bewahrungszone
(1) In der Bewahrungszone ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungwertes der Landschaft verboten, solang die Bezirksverwaltungsbehörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass dadurch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck eines Europaschutzgebietes (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) nicht beeinträchtigt wird. Die bescheidmäßige Feststellung kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)
(2) Verboten ist
1. | die Ausübung von Jagdrechten, die über die Vollziehung der Managementpläne zur Wildstandsregulierung in der Bewahrungszone hinausgeht und | |||||||||
2. | die Ausbringung von Pestiziden, die über das im Rahmen einer nach biologischen Grundsätzen ausgerichteten Landwirtschaft zulässige Ausmaß hinausgeht. |
(3) Die Ausführung folgender Tätigkeiten und Maßnahmen ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften - weiterhin zulässig und bedarf keiner bescheidmäßigen Feststellung gemäß Abs. 1:
1. | Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Vollziehung der Managementpläne erforderlich sind; | |||||||||
2. | die Ausübung bestehender Eigentumsrechte und Nutzungsrechte im Sinn des § 1 des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes und die naturnahe Alm- und Weidewirtschaft im Rahmen der bestehenden Rechte; | |||||||||
3. | Tätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit einer nach biologischen Grundsätzen ausgerichteten Landwirtschaft einschließlich der Ausbringung von Wirtschaftsdünger, der in der Bewahrungszone anfällt, und von sonstigen Düngemitteln, soweit sie den biologischen Grundsätzen entsprechen; | |||||||||
4. | Tätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit einer ökologisch orientierten Forstwirtschaft; | |||||||||
5. | der Zu- oder Umbau bestehender Gebäude, sofern die damit verbundenen Maßnahmen nur unwesentlichen Einfluß auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes und die Schutzziele gemäß § 1 haben; | |||||||||
6. | die Erhaltung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen, sofern diese Maßnahmen den Managementplänen zur Besucherlenkung entsprechen; | |||||||||
7. | Tätigkeiten und Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 bis 4; | |||||||||
8. | das Sammeln von Pilzen und Beeren für den Eigenbedarf. |
(4) Die Landesregierung kann in der Nationalparkerklärung feststellen, daß für weitere bestimmte Eingriffe und Beeinträchtigungen das Verbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, weil auf Grund der Art oder des Umfanges der Tätigkeiten und Maßnahmen das öffentliche Interesse an der Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft nicht verletzt wird.
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