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(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteilistewahlwerbende Partei die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin bzw. der Wähler in einem der nebenunter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten KreisKreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit TinteKugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder Bleistift und dgl.dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daßdass sie bzw. er die in derselben ZeileSpalte angeführte Parteilistewahlwerbende Partei wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin bzw. des Wählers auf andere Weise, z. B.zB durch Anhaken, Unterstreichen, oder sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch EintragungAnkreuzen einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, mehrerer oder aller Bewerberinnen und Bewerber einer Parteilistederselben wahlwerbenden Partei, eindeutig zu erkennen ist. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteilistewahlwerbende Partei die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin bzw. der Wähler in einem der nebenunter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten KreisKreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit TinteKugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder Bleistift und dgl.dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daßdass sie bzw. er die in derselben ZeileSpalte angeführte Parteilistewahlwerbende Partei wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin bzw. des Wählers auf andere Weise, z. B.zB durch Anhaken, Unterstreichen, oder sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch EintragungAnkreuzen einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, mehrerer oder aller Bewerberinnen und Bewerber einer Parteilistederselben wahlwerbenden Partei, eindeutig zu erkennen ist. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)