§ 46 Oö. LWO § 46

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 16 und 17 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, deren sonstige Organe (Hilfskräfte) und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, in der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben.

In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 Oö. LWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 Oö. LWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 Oö. LWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 Oö. LWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 Oö. LWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 Oö. LWO
§ 47 Oö. LWO