(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, insbesondere wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, wegen Aufenthalts im Ausland oder wegen einer Funktion als Mitglied, Hilfskraft oder Wahlzeuge in einer Wahlbehörde außerhalb ihres Wahlsprengels, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben weiters:
1. | Wahlberechtigte mit einer Körperbehinderung, die in einem nach § 37 Abs. 3 eingerichteten Wahllokal wählen möchten; | |||||||||
2. | Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge Bettlägerigkeit oder einer der Bettlägerigkeit gleichzuhaltenden körperlichen Behinderung, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, sofern sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 52 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sich am Wahltag voraussichtlich im Gebiet der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, aufhalten werden und die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 51 nicht in Betracht kommt. |
(3) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, mündlich oder schriftlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu beantragen. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, gestellt werden. Schriftlich oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung kann der Antrag ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller selbst oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person möglich ist. Die telefonische Beantragung einer Wahlkarte ist unzulässig. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist von der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat, ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn dem Antrag auf Ausstellung der Wahlkarte nicht entsprochen wird. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(4) Eine auf Grund eines mündlich gestellten Antrags ausgestellte Wahlkarte ist der antragstellenden Person bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, nachweislich persönlich auszuhändigen. Eine auf andere Weise gemäß Abs. 3 beantragte Wahlkarte ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder einer von ihr bzw. ihm bevollmächtigten Person entweder nachweislich persönlich zu übergeben oder der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mittels eingeschriebener Briefsendung zu übermitteln. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Die sofortige Mitnahme einer durch eine Botin bzw. einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diese bzw. diesen ist unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(4a) Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, hat Nachweise über die gestellten Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte, über die persönliche Übergabe oder Versendung der Wahlkarte sowie über die Bevollmächtigung von Personen, denen die Wahlkarte anstelle der Antragstellerin bzw. des Antragstellers persönlich übergeben wird, nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 dritter Satz der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, die die Unterlagen dem Wahlakt anzuschließen hat. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(5) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind mit der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen. Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Wählerevidenz zu vermerken. Die Vermerke sind aus dem Zentralen Wählerregister zu löschen, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Die Zu- und Rücksendung der Wahlkarte erfolgt auf Gefahr der antragstellenden Person. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(6) Die Person, die den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stellt, hat, sofern sie nicht amtsbekannt ist, ihre Identität durch eine im Sinn des § 47 Abs. 2 taugliche Urkunde glaubhaft zu machen. Wird der Antrag schriftlich oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung gestellt, kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden oder - im Fall der Einbringung im Weg automationsunterstützter Datenübertragung - der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ist ermächtigt, die Passnummer und Lichtbildausweise oder andere Urkunden auf geeignete Weise zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 Z 2 hat auch das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 52 und die genaue Angabe der Wohnung zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(7) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde zur Erfassung der auf der Wahlkarte angeführten personenbezogenen Daten der Wählerinnen und Wähler ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, versehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 77/2017, 93/2020))
(8) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der Antragsfrist im Weg der Bezirkswahlbehörden unverzüglich der Landeswahlbehörde, geordnet nach männlichen und weiblichen Antragstellern, bekanntzugeben.
(9) Fällt bei einer Person, der eine Wahlkarte nach Abs. 2 Z 2 ausgestellt worden ist, die Bettlägerigkeit bzw. die einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltende körperliche Behinderung vor dem Wahltag weg, hat sie die Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zu verständigen.
(10) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut an den Magistrat, retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, die die Wahlkarte dem Wahlakt anzuschließen hat. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(Anm: LGBl. Nr. 13/2015)
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