(1) Zur Ausübung ihres Wahlrechts sind nur Personen berechtigt, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind. Sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, haben sie ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
(2) Personen, die im Besitz einer Wahlkarte (§ 44) sind, können ihr Wahlrecht auch wie folgt ausüben:
1. | durch Übermittlung der Wahlkarte im Postweg an die Gemeindewahlbehörde; | |||||||||
2. | durch Abgabe der Wahlkarte an der von der Gemeindewahlbehörde festgelegten Abgabestelle, wobei eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer zulässig ist; | |||||||||
3. | durch Stimmabgabe in einem Wahllokal gemäß § 48; | |||||||||
4. | durch Stimmabgabe in einem Wahllokal gemäß § 37 Abs. 3; | |||||||||
5. | durch Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020) |
(3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme. Sie kann einer Bewerberin oder einem Bewerber auf der Wahlkreisliste und/oder einer Bewerberin oder einem Bewerber auf der Landesparteiliste jener wahlwerbenden Partei, die sie wählt, jeweils eine Vorzugsstimme geben. Auch wer irrtümlich in die Wählerverzeichnisse mehrerer Wahlsprengel eingetragen ist, darf nur einmal das Wahlrecht ausüben. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009) |
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