§ 45 Oö. LWO

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes Sorge zu tragen. Er hat ferner dahin zu wirken, daß die Wahlbehörde und die Wahlzeugen ihren Wirkungskreis nicht überschreiten.

(3) Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden, deren sonstige Organe (Hilfsorgane), der Wahlleiter-Stellvertreter, die Wahlzeugen und die Wähler zur Abgabe der Stimmen anwesend sein. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich scheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. Darüber hinaus dürfen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der übergeordneten Wahlbehörde, sofern dies zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Wahlhandlung erforderlich ist, und andere Personen, allerdings nicht dauerhaft, sondern nur für einen kurzen Zeitraum und nur zum Zweck der Bereitstellung von Hilfsmitteln, Gegenständen des persönlichen Bedarfs oder Verpflegung sowie unter der Voraussetzung, dass dadurch keine Beeinträchtigung der Abläufe im Wahllokal entsteht, das Wahllokal betreten. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 93/2020)

(4) Den Anordnungen des Wahlleiters in den Angelegenheiten der Abs. 1 bis 3 ist von jedermann Folge zu leisten.

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 Oö. LWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 Oö. LWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 Oö. LWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 Oö. LWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 Oö. LWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 Oö. LWO
§ 46 Oö. LWO