(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes Sorge zu tragen. Er hat ferner dahin zu wirken, daß die Wahlbehörde und die Wahlzeugen ihren Wirkungskreis nicht überschreiten.
(3) Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden, deren sonstige Organe (Hilfsorgane), der Wahlleiter-Stellvertreter, die Wahlzeugen und die Wähler zur Abgabe der Stimmen anwesend sein. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich scheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. Darüber hinaus dürfen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der übergeordneten Wahlbehörde, sofern dies zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Wahlhandlung erforderlich ist, und andere Personen, allerdings nicht dauerhaft, sondern nur für einen kurzen Zeitraum und nur zum Zweck der Bereitstellung von Hilfsmitteln, Gegenständen des persönlichen Bedarfs oder Verpflegung sowie unter der Voraussetzung, dass dadurch keine Beeinträchtigung der Abläufe im Wahllokal entsteht, das Wahllokal betreten. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 93/2020)
(4) Den Anordnungen des Wahlleiters in den Angelegenheiten der Abs. 1 bis 3 ist von jedermann Folge zu leisten.
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