(1) Frühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Landeswahlvorschläge abzuschließen, die über das höchstzulässige Ausmaß gemäß § 36a Abs. 3 hinausgehenden Bewerberinnen und Bewerber von der Landesparteiliste zu streichen und die Landeswahlvorschläge ohne unnötigen Aufschub zu veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 muss die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien der gemäß § 30 festgelegten Reihenfolge entsprechen. Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw. in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen.
(3) Kann eine Listennummer nicht vergeben werden, weil eine wahlwerbende Partei keinen gültigen Landeswahlvorschlag eingebracht hat oder ein Landeswahlvorschlag wieder gemäß § 36b Abs. 4 zurückgezogen worden ist oder als zurückgezogen gilt, hat in der Veröffentlichung die ihr nach Abs. 2 zustehende Listennummer nicht aufzuscheinen; die nächstfolgende Listennummer ist an ihre Stelle zu setzen.
(4) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise, jedenfalls auch in der Amtlichen Linzer Zeitung, zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Landeswahlvorschläge (§ 36a Abs. 2 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. § 36 Abs. 5 ist anzuwenden. Die Landeswahlleiterin bzw. der Landeswahlleiter hat den Kreiswahlbehörden die abgeschlossenen Landeswahlvorschläge zur Verfügung zu stellen. Trotz Einbringung eines Landeswahlvorschlags ist eine wahlwerbende Partei aber nur in jenen Wahlkreisen wählbar, in denen auch ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht worden ist (§ 36), und können nur in diesen Wahlkreisen Vorzugsstimmen an die Bewerberinnen und Bewerber auf der Landesparteiliste vergeben werden (§ 56).
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020) |
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