(1) Die Gemeindewahlbehörde hat ihre Verfügungen über Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag in ortsüblicher Weise, in Städten mit eigenem Statut jedenfalls durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt, und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch auf die im § 40 festgelegten Verbote der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens hinzuweisen.
(2) In Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Name des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, sein Wahlsprengel, die fortlaufende Zahl seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein müssen. Der amtlichen Wahlinformation kann zudem ein Formular für die Beantragung einer Wahlkarte durch die Wahlberechtigte bzw. den Wahlberechtigten angefügt werden. Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformation benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)
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