§ 29 Oö. LWO

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Landeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Kreiswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf dem Kreiswahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Landeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Kreiswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen; auch der verbesserte Kreiswahlvorschlag muss innerhalb der Einbringungsfrist vorgelegt werden. Erst danach ist der endgültige Eingangsvermerk anzubringen. Spätestens nach Ende der Einbringungsfrist hat der Landeswahlleiter die eingelangten Kreiswahlvorschläge der Landeswahlbehörde vorzulegen. Diese überprüft jeden der eingelangten Kreiswahlvorschläge, ob er als gültig eingebracht gilt. Ein Kreiswahlvorschlag gilt dann als nicht eingebracht, wenn

1.

er verspätet eingebracht wurde,

2.

er nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterstützungserklärungen aufweist,

3.

er keine Wahlkreisliste enthält,

4.

der Kostenbeitrag gemäß § 28 Abs. 5 nicht erlegt wird,

5.

im Fall des § 31 Abs. 3 kein anderer Listenführer namhaft gemacht wird.

Gilt ein Kreiswahlvorschlag als nicht eingebracht, ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betroffenen Partei davon zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 93/2020)

(2) Weisen mehrere Kreiswahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf und ist nur einem Kreiswahlvorschlag eine Zustimmungserklärung angeschlossen, ist dieser aus den Wahlvorschlägen, denen keine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen ist, zu streichen. Die Landeswahlbehörde hat davon den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu verständigen.

(3) Weisen mehrere Kreiswahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf und ist jedem dieser Kreiswahlvorschläge eine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen, ist der Bewerber von der Landeswahlbehörde aus allen Kreiswahlvorschlägen zu streichen. Die Landeswahlbehörde hat davon die zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu informieren.

(4) Kreiswahlvorschläge, die nicht für jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung gemäß § 28 Abs. 4 aufweisen, sind dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unter Setzung einer angemessenen, höchstens jedoch dreitägigen Nachfrist zurückzustellen, sofern der Bewerber nicht gemäß Abs. 2 zu streichen ist. Werden die fehlenden Zustimmungserklärungen innerhalb der gesetzten Nachfrist bei der Landeswahlbehörde vorgelegt, gilt der Wahlvorschlag zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, zu dem die fehlende Zustimmungserklärung einlangt. Wird der Mangel der fehlenden Zustimmungserklärung nicht innerhalb der Nachfrist behoben, wird der Bewerber, dessen Zustimmungserklärung fehlt, aus dem Kreiswahlvorschlag gestrichen; der Kreiswahlvorschlag gilt in diesem Fall zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, an dem die Nachfrist endet.

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 Oö. LWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Oö. LWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 Oö. LWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 Oö. LWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 Oö. LWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 Oö. LWO
§ 30 Oö. LWO