(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 14. Tag vor der Wahl zu bezeichnenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten und dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Außerhalb der Verbotszone sind Wahlwerbungen verboten, die innerhalb der Verbotszone gehört werden können.
(4) Liegt das Wahllokal einer Gemeinde im Gebiet einer anderen Gemeinde, hat deren Gemeindewahlbehörde die Verbotszone über Ersuchen jener Gemeindewahlbehörde, die die Einrichtung des Wahllokals verfügt hat, festzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)
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