§ 36a Oö. LWO

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Einer wahlwerbenden Partei, die zumindest einen Kreiswahlvorschlag gemäß § 28 vorgelegt hat, steht es frei, spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12:00 Uhr bei der Landeswahlleiterin bzw. beim Landeswahlleiter während der Amtsstunden einen Wahlvorschlag zur Teilnahme am Ermittlungsverfahren auf Landesebene (Landeswahlvorschlag) einzubringen.

(2) Der Landeswahlvorschlag muss von der Mehrheit der zustellungsbevollmächtigten Personen der Kreiswahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Partei (§ 28 Abs. 3 Z 3, § 32) unterschrieben sein, wobei sich die Mehrheit nach der Anzahl der von den zustellungsbevollmächtigten Personen repräsentierten Wahlkreisen bestimmt, und hat zu enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung und eine allfällige Kurzbezeichnung, wobei der Landeswahlvorschlag dieselbe Partei- und Kurzbezeichnung aufzuweisen hat, wie sämtliche ihm im Ermittlungsverfahren auf Landesebene zuzurechnenden Kreiswahlvorschläge (§ 28 Abs. 3 Z 1);

2.

die Landesparteiliste;

3.

die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, wobei diese Personen das Wahlrecht zum Landtag besitzen müssen und jeweils Name, Beruf und Adresse anzuführen sind. Bei mehreren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung anzugeben. Im Übrigen ist § 32 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erklärung gemäß § 32 Abs. 2 an die Landeswahlbehörde zu richten ist.

(3) Die Landesparteiliste darf höchstens 28 Bewerberinnen und Bewerber enthalten, die in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, des Berufs, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags ausgeübt wird, und der Adresse jeder Bewerberin und jedes Bewerbers angeführt sein müssen. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, dürfen nur in den Landeswahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Partei aufgenommen werden.

(4) In den Landeswahlvorschlag darf eine Bewerberin bzw. ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie bzw. er die Voraussetzungen des § 27 erfüllt und der Aufnahme schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Die Erklärung kann entfallen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Partei aufscheint und eine diesbezügliche Zustimmungserklärung vorliegt.

(Anm:LGBl.Nr. 93/2020)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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