(1) Für die Überprüfung der Landeswahlvorschläge gilt § 29 sinngemäß mit der Maßgabe, dass einer Zustimmungserklärung im Sinn des § 29 Abs. 2 bis 4 die Anführung auf einem Kreiswahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Partei gleichgehalten wird, sofern eine diesbezügliche Zustimmungserklärung vorliegt, und ein Landeswahlvorschlag dann als nicht eingebracht gilt, wenn
1. | er verspätet eingebracht wurde, | |||||||||
2. | er nicht von der Mehrheit im Sinn des § 36a Abs. 2 der zustellungsbevollmächtigten Personen der Kreiswahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Partei (§ 28 Abs. 3 Z 3, § 32) unterschrieben ist, | |||||||||
3. | er keine Landesparteiliste enthält oder | |||||||||
4. | kein Kreiswahlvorschlag derselben wahlwerbenden Partei eingebracht worden ist (§ 36a Abs. 1) oder sämtliche Kreiswahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei als nicht eingebracht gelten (§ 29 Abs. 1, § 31 Abs. 3). | |||||||||
§ 29 Abs. 2 und 3 sind auf Bewerberinnen und Bewerber anzuwenden, die auf mehreren Landeswahlvorschlägen aufscheinen. Darüber hinaus sind Bewerberinnen und Bewerber von einem Landeswahlvorschlag zu streichen, wenn sie auf einem Kreiswahlvorschlag einer anderen wahlwerbenden Partei aufscheinen und nicht gemäß § 29 zu streichen sind. Als zustellungsbevollmächtigte Person im Sinn des § 29 gilt die zustellungsbevollmächtigte Person des Landeswahlvorschlags (§ 36a Abs. 2 Z 3). |
(2) Die Überprüfung der Wählbarkeit der in den Landesparteilisten vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber obliegt der Landeswahlbehörde. Auf die Prüfung ist § 33 Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass als zustellungsbevollmächtigte Person die zustellungsbevollmächtigte Person des Landeswahlvorschlags gilt. Ein allfälliger Ergänzungsvorschlag bedarf nur der Unterschrift der zustellungsbevollmächtigten Person, wenn die genannte Bewerberin bzw. der genannte Bewerber bereits auf einem Kreiswahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Partei aufscheint und eine diesbezügliche Zustimmungserklärung vorliegt.
(3) Hinsichtlich des Verzichts auf die Wahlbewerbung und der Möglichkeit, Ergänzungsvorschläge im Fall des Verzichts, des Todes oder des Verlusts der Wählbarkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers einzubringen, ist § 34 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Kreiswahlbehörde die Landeswahlbehörde tritt und ein allfälliger Ergänzungsvorschlag nur der Unterschrift der zustellungsbevollmächtigten Person bedarf, wenn die genannte Bewerberin bzw. der genannte Bewerber bereits auf einem Kreiswahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Partei aufscheint und eine diesbezügliche Zustimmungserklärung vorliegt.
(4) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Landeswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einlangen und von der Mehrheit im Sinn des § 36a Abs. 2 der zustellungsbevollmächtigten Personen der Kreiswahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Partei (§ 28 Abs. 3 Z 3, § 32) unterzeichnet sein. Ein Landeswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Bewerberinnen und Bewerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 41. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben oder wenn alle Kreiswahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Partei zurückgezogen werden oder als zurückgezogen gelten (§ 35).
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020) |
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