(1) Die Landeswahlbehörde hat die überprüften und mit Listenplätzen versehenen Kreiswahlvorschläge unverzüglich an die jeweiligen Kreiswahlbehörden zur weiteren Bearbeitung zu übermitteln.
(2) Unverzüglich nach dem Einlangen der Kreiswahlvorschläge hat die Kreiswahlbehörde zu überprüfen, ob die in den Wahlkreislisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 27 Abs. 2 und 3) ist die Kreiswahlleiterin bzw. der Kreiswahlleiter ermächtigt, Namen und Geburtsdaten der Bewerberinnen bzw. Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines von der zustellungsbevollmächtigten Person zur Verfügung gestellten Dateisystems, elektronisch zu erfassen, und hat sie bzw. er eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Daten sind zu jenem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, zu löschen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2017, 93/2020)
(3) Die Kreiswahlbehörde hat Bewerber, deren Wählbarkeit nicht vorliegt, im Wahlvorschlag zu streichen und den zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei davon zu verständigen.
(4) Wird ein Bewerber gemäß Abs. 3 im Wahlvorschlag gestrichen, kann seine Partei die Wahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die neben der Zustimmung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)
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