§ 32 Oö. LWO § 32

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die wahlwerbende Partei kann die zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der Person, die ersetzt werden soll. Stimmt diese nicht zu, muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber unterschrieben sein. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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