§ 22 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von zehn TageTagen während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in die Auflagefrist einzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, LGBl.Nr. 13/201593/2020)

(2) Die Auflage des Wählerverzeichnisses ist unter Bekanntgabe des Raumes, der Auflagefrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden von der Gemeinde mit dem Beifügen ortsüblich zu verlautbaren, daß in der angegebenen Zeit von jedem in der Gemeinde zum Landtag Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden kann und daß die Möglichkeit des Berichtigungsantrages nach Maßgabe des § 23 offen steht. In Städten mit eigenem Statut ist gleichzeitig die Dienststelle bekanntzugeben, bei der Berichtigungsanträge einzubringen sind. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen die Wählerverzeichnisse nur mehr auf Grund der im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gefällten Entscheidungen geändert oder berichtigt werden. Ausgenommen davon ist die Behebung von Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehlern und Eintragungsfehlern, wie sie sich aus Gebrechen von EDV-Anlagen ergeben können. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(4) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hat die Gemeinde vor Auflage des Wählerverzeichnisses in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (z. B. Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Namen der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen sowie die Dienststelle enthält, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Solche Kundmachungen können auch in anderer geeigneter Weise erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 23/2013, 31/2014)

(5) In Gemeinden bis 10.000 Einwohner können Kundmachungen gemäß Abs. 4 erfolgen, wenn es im Interesse der ordnungsgemäßen Erfassung der Wahlberechtigten zweckmäßig und unter Berücksichtigung des hiefür erforderlichen Verwaltungsaufwandes tragbar ist. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 14.02.2015 bis 29.10.2020

(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von zehn TageTagen während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in die Auflagefrist einzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, LGBl.Nr. 13/201593/2020)

(2) Die Auflage des Wählerverzeichnisses ist unter Bekanntgabe des Raumes, der Auflagefrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden von der Gemeinde mit dem Beifügen ortsüblich zu verlautbaren, daß in der angegebenen Zeit von jedem in der Gemeinde zum Landtag Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden kann und daß die Möglichkeit des Berichtigungsantrages nach Maßgabe des § 23 offen steht. In Städten mit eigenem Statut ist gleichzeitig die Dienststelle bekanntzugeben, bei der Berichtigungsanträge einzubringen sind. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen die Wählerverzeichnisse nur mehr auf Grund der im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gefällten Entscheidungen geändert oder berichtigt werden. Ausgenommen davon ist die Behebung von Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehlern und Eintragungsfehlern, wie sie sich aus Gebrechen von EDV-Anlagen ergeben können. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(4) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hat die Gemeinde vor Auflage des Wählerverzeichnisses in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (z. B. Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Namen der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen sowie die Dienststelle enthält, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Solche Kundmachungen können auch in anderer geeigneter Weise erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 23/2013, 31/2014)

(5) In Gemeinden bis 10.000 Einwohner können Kundmachungen gemäß Abs. 4 erfolgen, wenn es im Interesse der ordnungsgemäßen Erfassung der Wahlberechtigten zweckmäßig und unter Berücksichtigung des hiefür erforderlichen Verwaltungsaufwandes tragbar ist. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

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