§ 7 Oö. LVwGG

Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie drei durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählenden Mitgliedern. Für die durch die Vollversammlung zu wählenden Mitglieder ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss hat vor Ablauf jedes Kalenderjahres für die Dauer des nächsten Kalenderjahres eine Geschäftsverteilung zu beschließen (§ 9). (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(3) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss unterstützt – bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder – darüber hinaus die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Sicherstellung einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichts.

(4) Für den Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss gilt § 6 Abs. 2 und 4 bis 8 sinngemäß.

Stand vor dem 06.02.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 06.02.2020

(1) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie drei durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählenden Mitgliedern. Für die durch die Vollversammlung zu wählenden Mitglieder ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss hat vor Ablauf jedes Kalenderjahres für die Dauer des nächsten Kalenderjahres eine Geschäftsverteilung zu beschließen (§ 9). (Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(3) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss unterstützt – bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder – darüber hinaus die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Sicherstellung einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichts.

(4) Für den Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss gilt § 6 Abs. 2 und 4 bis 8 sinngemäß.

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