§ 24 Oö. LVwGG

Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstbeurteilung unterliegen die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident sowie die sonstigen Mitglieder. Die Bestimmungen des Oö. LBG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

die Erstellung der Dienstbeschreibung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten sowie die Dienstbeurteilung dem PersonalausschussPersonalsenat (§ 8 Abs. 2a) obliegen,

2.

die Dienstbeschreibung anhand folgender Kriterien zu erfolgen hat:

a)

der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

b)

der Fähigkeiten und der Auffassung;

c)

des Fleißes, der Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;

d)

der Kommunikationsfähigkeit und der Eignung für den Parteienverkehr;

e)

der schriftlichen und mündlichen Ausdrucksfähigkeit und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, der Kenntnis von Fremdsprachen;

f)

des Verhaltens im Dienst, insbesondere des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und Parteien, sowie des Verhaltens außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;

g)

des Erfolgs der Verwendung.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(2) §§ 104 und 105a Oö. LBG sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 06.02.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 06.02.2020

(1) Der Dienstbeurteilung unterliegen die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident sowie die sonstigen Mitglieder. Die Bestimmungen des Oö. LBG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

die Erstellung der Dienstbeschreibung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten sowie die Dienstbeurteilung dem PersonalausschussPersonalsenat (§ 8 Abs. 2a) obliegen,

2.

die Dienstbeschreibung anhand folgender Kriterien zu erfolgen hat:

a)

der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

b)

der Fähigkeiten und der Auffassung;

c)

des Fleißes, der Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;

d)

der Kommunikationsfähigkeit und der Eignung für den Parteienverkehr;

e)

der schriftlichen und mündlichen Ausdrucksfähigkeit und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, der Kenntnis von Fremdsprachen;

f)

des Verhaltens im Dienst, insbesondere des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und Parteien, sowie des Verhaltens außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;

g)

des Erfolgs der Verwendung.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(2) §§ 104 und 105a Oö. LBG sind nicht anzuwenden.

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