§ 62 Abs. 1 und 3 des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf die Vertragslehrer an Musikschulen der Gemeinden sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesregierung das entsprechende Organ der Gemeinde tritt.
0 Kommentare zu Art. 7 Oö. LVBG