Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Schulbehörde hat Privatschulen, die gemäß § 90 Abs. 4 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.Die Schulbehörde hat Privatschulen, die gemäß Paragraph 90, Absatz 4, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.
(2)Absatz 2Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.
In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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